Dash-Button: Verbraucherzentrale NRW verklagt Amazon

Der Online-Händler verweigert eine Unterlassungserklärung zu seinen Nutzungsbedingungen. Den Verbraucherschützern fehlt auf dem Kauf-Knopf der Hinweis auf eine kostenpflichtige Bestellung. Außerdem macht der Button beim Kauf keine Angaben zum aktuellen Preis.

Die Verbraucherzentrale NRW hat angekündigt, die Rechtmäßigkeit der Nutzungsbedingungen für Amazons Dash Button gerichtlich klären zu lassen. Einer Pressemitteilung der Verbraucherschützer zufolge war der Online-Händler nicht bereit, eine Unterlassungserklärung zu einzelnen Bedingungen abzugeben. Sie kritisieren unter anderem, dass ein Hinweis auf eine kostenpflichtige Bestellung fehlt, wie sie das Gesetz bei Online-Bestellungen vorsieht.

Dash-Button (Bild: Amazon)Amazon bietet seine Dash-Buttons seit Ende August auch in Deutschland an. Sie erlauben es, auf Knopfdruck per Internet Verbrauchsmaterialien zu bestellen. Der funkfähige Bestellknopf lässt sich beispielsweise dort anbringen, wo Windeln, Klopapier oder Waschmittel verbraucht werden. Geht die Reserve zu Ende, drückt der Nutzer auf den Knopf, was eine vordefinierte Bestellung bei Amazon auslöst.

Die Buttons sind markengebunden. Welches Produkt beziehungsweise welche Menge oder Packungsgröße geliefert werden soll, lässt sich nur in der Amazon-App für Android oder iOS konfigurieren. Nur dort kann auch der aktuelle Preis eingesehen werden. Eine grüne Leuchte zeigt an, ob eine Bestellung erfolgreich war.

Da der Kauf-Knopf eine Bestellung per Internet auslöst, unterstellt die Verbraucherzentrale NRW, dass auch die Bedingungen für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr gelten. Dazu zählt eben auch der Hinweis auf eine kostenpflichtige Bestellung. „Darüber hinaus müssen bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr wichtige Informationen unmittelbar vor der Bestellung mitgeteilt werden: nämlich unter anderem der Gesamtpreis sowie die wesentlichen Eigenschaften des Produkts“, teilt die Verbraucherzentrale mit. Beides leiste der Dash-Button jedoch nicht.

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Außerdem monieren die Verbraucherschützer, dass sich Amazon in seinen Nutzungsbedingungen das Recht vorbehält, den Preis und die Versandkosten für ein Produkt zu ändern. Preisänderungen würden zudem nur gesondert mitgeteilt, wenn die Steigerung mehr als zehn Prozent betrage. „Damit nicht genug. Amazon behält sich vor, Ersatzartikel zu versenden, wenn das Kaufprodukt nicht verfügbar sein sollte. Das kann etwa ein vergleichbares Produkt derselben Marke, jedoch mit abweichender Füllmenge sein. Die Verbraucherzentrale NRW hält auch diese Klauseln für unzulässig.“

Schließlich stufen die Verbraucherschützer auch Amazons Werbung für den Dash-Button als irreführend ein. Der Online-Händler verspricht darin, dass Kunden „Ihr neues Produkt erhalten, bevor das alte aufgebraucht ist“. Bei einem Testkauf eines Waschmittels habe Amazon Anfang September den 20. Oktober als voraussichtlichen Liefertermin genannt. Der Termin sei allerdings nur in der App ersichtlich gewesen – dem Dash-Button fehlt ein Display für die Anzeige derartiger Informationen.

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4 Kommentare zu Dash-Button: Verbraucherzentrale NRW verklagt Amazon

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  • Am 21. September 2016 um 20:21 von Dash-Button-User

    Oh mann, nur gut, dass die Verbraucherschutzzentrale auf all die Kleinkinder aufpasst die bei Amazon so einen Dash Button bestellen.

    Scheinbar meinen die Verbraucherschützer wirklich, dass die Verbraucher zu unbeholfen sind und mit ihrem eigenen Lebeben nicht klar kommen.
    Wer so einen Button hat, der wird sich da schon was dabei gedacht haben.

    Und hey, der Verkäufer ist Amazon!
    Wo ist denn da das Problem?
    Es kommt eine Bestätigungsmail mit dem Preis und man kann den Artikel stornieren.
    Und wenn man das doch mal verpasst hat, dann kann man die Lieferung kostenlos zurücksenden, so what?

  • Am 16. September 2016 um 11:26 von Hugo

    Ich finde diese Arbeit der Verbraucherzentrale sehr gut. Leider lese ich immer nur von den Verbraucherzentralen unserer nördlichen Nachbarn.
    In Bayern gibt es sowas anscheinend gar nicht oder die sind in einem immerwährenden Dornröschenschlaf, gilt auch auf IT-seitigen Problemen.
    Hier ist leider ein sehr sehr starkes Nord-Süd-Gefälle zu beobachten.

    • Am 16. September 2016 um 15:10 von FrankFurter

      Die Verbraucherzentralen haben als einzige Geldquelle Spenden, Einahmen aus kostenpflichtigen Beratungen und die Zuwendungen der entsprechenden Landesregierung.
      Und da sind im Norden andere Parteien an der Regierung, als in Bayern.
      Ein Schelm, wer Böses dabei denkt…

    • Am 22. September 2016 um 19:16 von TimAto

      Was ist denn an dem Artikel gut?
      Der Verbraucher hat sich absichtlich für das Produkt entschieden.
      Wenn ihm die Bedingungen nicht gefallen muss er es nicht nutzen.

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