Schlappe für den Media Markt

Abmahnpraxis ist rechtswidrig

Der BGH hat die Abmahnpraktiken der Media Markt Saturn Hansa Holding als Rechtsmißbrauch eingestuft. Da jede Filiale der Elektronikmarkt-Kette rechtlich eigenständig ist, hat bisher jeder einzelne Markt einen Konkurrenten wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Wettbewerbsverstöße abmahnen können. So wurden Firmen mit bis zu 28 Klageandrohungen konfrontiert.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Aktenzeichen: I ZR 75/98, I ZR 76/98), dass dieses Vorgehen rechtswidrig ist. Laut BGH haben die Mehrfachabmahnungen den Zweck, die Wettbewerber der Media Markt Saturn Hansa Holding durch eine enorme Steigerung des Prozessrisikos einzuschüchtern und zu schädigen.

Viele kleine Unternehmen haben unabhängig der Erfolgsaussichten die Abmahnung anerkannt. Der Computerfilialist Comtech hat allerdings wegen einer einzigen Streitsache bis zu 28 parallelen Gerichtsverfahren durch drei Instanzen bis zum BGH ausgefochten und jetzt Recht behalten. Comtech konnte eine interne Konzernweisung an die Geschäftsführer der Media Märkte vorlegen, die ein zentral gesteuertes Vorgehen über denjenigen Hamburger Rechtsanwalt nachweist, der auch als Darsteller in den „Ich bin doch nicht blöd“-Spots für den Media Markt wirbt.

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