Laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hat der Betreiber eines Chat-Rooms grundsätzlich ein virtuelles Hausrecht. Die Richter billigten in einem rechtskräftigen Beschluss dem Provider eines Party-Chats das Recht zu, Streit und Beleidigungen der Teilnehmer zu unterbinden.
Der Anbieter hatte bei dem Gericht eine einstweilige Verfügung beantragt. Er wollte einen Teilnehmer wegen „Störung“ den Zugang zum Chat verbieten. Der Rechtsstreit wurde für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte eine Unterlassungserklärung unterschrieben hatte. Das Gericht legte daher nicht fest, ab wann eine Störung des Chat-Betriebs vorliegt und der Anbieter von seinem Hausrecht Gebrauch machen darf. Die Rechtsfigur des „virtuellen Hausrechts“ wurde aber grundsätzlich anerkannt. (mit Material von AFP)
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