Das Landgericht Braunschweig hat am Montag ein Urteil veröffentlicht, wonach die so genannte „Serienabmahnung“ erlaubt ist. Anlass für den Rechtsstreit war eine Abmahnung, die Günter Freiherr von Gravenreuth für die Firma Symicron durchgeführt hatte, weil ein Web-Site-Anbieter auf das Programm „FTP-Explorer“ gelinkt hatte. Der Abgemahnte wollte die Rechtsanwaltskosten nicht zahlen, weil das Schreiben an ihn eine Serienabmahnung war.
Das Landgericht Braunschweig erklärte aber, es sei „die Sach- und Rechtskunde des Anwalts erforderlich“, um jeden einzelnen „Verletzungsfall sachlich und rechtlich gesondert zu prüfen.“ Dass das Schreiben vorformuliert ist, sei unerheblich.
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1 Kommentar zu Serienabmahnung ist erlaubt
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Serienabmahnung
Der Begriff Explorer ist aus der Computersprache kaum noch wegzudenken. Mit welchem moralisch nachvollziehbaren Recht kann man dann die Verwendung dieses Begriffs belangen? Außerdem kann das Wort explorer auf englischsprachigen Websites schlicht und einfach für den Forscher stehen. Man kann auch weiterdenken: In Deutschland sagt man zu einem Sofortbild meist Polaroid. Das ist ein geschützter Markebegriff, der anstelle von "Sofortbild" im Gespräch und in den Medien verwendet wird. In den USA sagt man zum Fotokopierer gelegentlich Xerox. Rank Xerox war stark an der Verbereitung der Fotokopierer beteiligt. Ich habe noch nie gehört, daß jemand wegen der Verwendung des Wortes Xerox verklagt wurde.<br />
Wer etwas schützen lassen möchte, sollte sich auch etwas eigenes ausdenken. Wer anderen wegen einer Begriffsverwendung an den Kragen möchte , sollte schon ein vernünftig nachvollziehbares Interesse haben.