Zum neuen Jahr treten naturgemäß zahlreiche Änderungen in Kraft: So wird es Kunden der Telefongesellschaften erstmals möglich sein, ihre Telefonrechnung nach oben zu begrenzen. Das regelt Paragraf 18 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV). Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Regtp) hat heute ihre endgültige Auslegung des besagten Paragrafen veröffentlicht. Demnach muss die Umsetzung einfach und für den Verbraucher praktikabel sein. Der jeweilige Netzbetreiber ist deshalb verpflichtet, dem Kunden einen Überblick über noch offene Leistungen zu geben.
Zudem gilt Paragraf 18 generell für das Angebot von Telekom-Leistungen. Das sind neben Sprachtelefonie im Fest- und Mobilfunknetz auch Daten- und so genannte Mehrwertdienste. Allerdings fallen Gebühren wie die für internationales Roaming beim Mobiltelefonieren im Ausland nicht unter die Regelung. Prinzipiell, so der Regulierer, besteht der Anspruch des Verbrauchers auf Deckelung der Rechnung auch gegenüber Anbietern von Preselection, Call-by-Call, Auskunftsdiensten, Telefonmehrwertdiensten sowie Internet-by-Call.
Umgesetzt werden kann die neue Richtlinie laut Regtp entweder durch Prepaid-Produkte, durch eine telefonische Ansage, sobald das Gebührenlimit erreicht ist oder durch eine Anzeige der monatlichen Gesamtsumme auf dem Telefon-Display, die eventuell mit einer Sperrfunktion versehen werden kann.
Kontakt:
Deutsche Telekom, Tel.: 0800-3300700
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