Der Bundesgerichtshof (BGH) hat so genannte Gattungsbegriffe für die Nutzung als Internet-Adressen grundsätzlich gebilligt. Allgemeine Begriffe dürfen nach einem heute veröffentlichten Urteil als Domain-Name benutzt werden, wenn sie die Nutzer nicht in die Irre führen.
Nun muss im zugrunde liegenden Fall die Vorinstanz prüfen, ob dies bei dem umstrittenen Namen „mitwohnzentrale.de“ der Fall ist. Dabei muss nach Vorgaben der Richter geklärt werden, ob die Internet-Nutzer davon ausgehen, dass es sich bei dem Betreiber der Seite um den einzigen derartigen Anbieter handelt. Das Gericht hob damit eine gegenteilige Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg auf.
Es hatte die Ansicht vertreten, dass sich potenzielle Kunden durch einen Gattungsbegriff als Domain-Name auf die entsprechende Seite locken ließen und zu bequem wären, um weitere ähnliche Seiten zu suchen.
Nach Ansicht des BGH verschaffen sich die Betreiber einer Homepage mit einem Gattungsbegriff im Namen zwar einen gewissen Vorteil, eine derartige „Kanalisierung von Kundenströmen“ reiche aber noch nicht aus, um von einem unlauteren Wettbewerb sprechen zu können. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Verband geklagt, in dem sich über 40 Mitwohnzentralen in Deutschland zusammengeschlossen hatten.
Der konkurrierende Verband mit rund 25 Mitgliedern hatte sich den Domain-Namen „mitwohnzentrale.de“ gesichert. Das hatte der Kläger, dessen Homepage den Namen „HomeComapny.de“ trägt, als wettbewerbswidrig beanstandet.
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