BGH: Denic muss Domainnamen nicht prüfen

Prioritätsprinzip gesichert / Letztinstanzliche Entscheidung bringt Rechtssicherheit für die Registrierungsstelle

Das Prioritätsprinzip bei der Registrierung deutscher Domains ist gesichert: Die schriftliche Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs im Fall des „ambiente.de“-Urteils gibt der Denic als deutschem Registrar Rechtssicherheit. Darin wird festgelegt, dass die Denic unter keinen Umständen verpflichtet ist, den beantragten Domain-Namen in irgendeiner Form zu prüfen. Möglich ist die Aufhebung einer Registrierung ausschließlich dann, wenn ein rechtskräftiges Urteil gegen den Inhaber vorliegt. Dazu müsse die angemeldete domain „mit einer berühmten Marke identisch sein, die auch in allgemeinen Verkehrskreisen über eine überragende Verkehrsgeltung verfügt.“

Das BGH erklärte, die Denic könne nicht mehr effizient arbeiten, wenn sie bei jeder Registrierung erst deren Rechtmäßigkeit prüfen müsse. Der Registrar sei rein für den technischen Ablauf der Domain-Vergabe zuständig.

Denic-Justitiar Stephan Welzel begrüßt diese Erwägungen des Gerichts: „Der Bundesgerichtshof hat die Registrierungspraxis der Denic gutgeheißen, die von uns nicht aus Eigeninteresse, sondern zum Nutzen der gesamten Internetgemeinschaft geübt wird. Bemerkenswert ist außerdem die klare Aussage des Gerichts, die Denic müsse vor oder bei der Registrierung niemals prüfen. Eine sozusagen vorsorgliche ‚Sperrung‘ bestimmter Domains, wie sie etwa Kurt Biedenkopf erfolglos beim OLG Dresden durchsetzen wollte, ist damit ebenfalls kein Thema mehr.“

Im vor dem BGH verhandelten Fall um die Domain „ambiente.de“ hatte die Messe Frankfurt Markenrechte geltend gemacht und anstelle des Domaininhabers die Denic verklagt. Diese sollte eine Übertragung vornehmen, da der Inhaber eine Freigabe zugunsten der Messe Frankfurt verweigerte. Die Denic lehnte dies ab, da kein rechtskräftiger Titel gegen den Domaininhaber vorlag und behielt mit dieser Auffassung auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt Recht. Die Messe Frankfurt legte daraufhin Revision ein, die Mitte Mai 2001 vor dem BGH scheiterte. Die Urteilsbegründung wurde erst jetzt nachgereicht.

Kontakt:
Denic, Tel.: 01802/336420 (günstigsten Tarif anzeigen)

Themenseiten: Telekommunikation

Fanden Sie diesen Artikel nützlich?
Content Loading ...
Whitepaper

Artikel empfehlen:

Neueste Kommentare 

Noch keine Kommentare zu BGH: Denic muss Domainnamen nicht prüfen

Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *