Mobilfunkfirmen dürfen bei der Stillegung von Handy-Anschlüssen nicht abkassieren. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden, wie der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) am Donnerstag in Berlin mitteilte. Das Gericht hob dadurch ein Urteil des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts auf.
Damit setzte sich der Verbraucherverband gegen die Mobilfunkfirma Talkline durch (AZ: III ZR 199/01). Die Firma hatte laut vzbv von Kunden, die ihren Mobilfunkvertrag lösen wollten, eine so genannte Deaktivierungsgebühr für die Stilllegung ihres Anschlusses in Höhe von 33,93 Mark (17,35 Euro) verlangt.
Nach Ansicht der Verbraucherschützer dürfen die anfallenden Verwaltungskosten nicht dem Kunden angelastet werden. Dies sei ähnlich zu beurteilen wie bei den so genannten Kontoauflösungsgebühren der Banken. Talkline habe die Gebühren ohne rechtliche Grundlage erhoben. Verbraucher, die eine Deaktivierungsgebühr bezahlt haben, hätten daher einen Anspruch auf Rückerstattung.
ZDNet hatte bereits im September letzten Jahres über einen ähnlichen Fall berichtet: Damals hatte Mobilcom (Börse Frankfurt: MOB) von seinen Kunden einen Obulus beim Vertragsende verlangt und angekündigt, erst ab Februar 2002 darauf zu verzichten. Deutsche Gerichte hatten verschiedene Urteile zu den umstrittenen Gebühren gefällt.
Zuletzt hatte das Landgericht München die Gebühr für nichtens erklärt. Bereits im Februar 1998 hatte das Landgericht Potsdam entschieden, dass eine Deaktivierungsgebühr unzulässig ist. Damals hatte der Verbraucherschutzverein gegen E-Plus geklagt. Die KPN-Tochter hatte ihren Kunden 74,75 Mark für die Deaktivierung des Anschlusses berechnet.
Ein Jahr zuvor hatte allerdings das Oberlandesgericht Schleswig eine Deaktivierungsgebühr von Mobilcom für zulässig erklärt. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass es sich um den Betrag handle, den die Firma selbst an die Netzbetreiber D1 und D2 für eine Deaktivierung zahlen müsse. E-Plus betreibt sein Netz dagegen selbst.
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4 Kommentare zu Urteil: Mobilfunkkunden müssen bei Vertragsende nicht zahlen
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Meinung meines Ex-Providers, ALPHATEL
Er bezieht sich auf ein Urteil des Landgerichts Oberschleißheim mit dem Zeichen UZ 2440/00 und sagt einmal, dass das BGH-Urteil noch nicht rechtskräftig sei und dass der Posten bei Vertragsabschluss vorlag und damit die Berechnung einer Deaktivierungsgebühr rechtens sei.
Anspruch auch bei bereits ausgelaufenen Vertr.
grundsätzlich gibt es in Deutschland keine Bindung der Gerichte an die Urteile höherer Instanzen. Allerdings wird sich kaum ein Gericht die Blöße geben, da ja aller Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, daß es in der Revison aufgehoben wird. ´Grundsätzlich ist das Urteil aber wegweisend für alle Verträge, d.h. auch wenn diese schon längst ausgelaufen sind, besteht noch ein Rückforderungsrecht. Bei den angesprochenen 3 Jahren könnte höchstens Verjährung eingetreten sein, wenn ich mich jetzt nicht täusche dürfte die aus §812 BGB allerdings 30 Jahre betragen.
rueckwirkend
gleiche frage. wie sieht es mit den leuten aus, die nicht geklagt haben. ein folge text oder eine anmerkung waere ganz nett. war mal vor 2 oder 3 jahren bei talkline.
michael
Rückwirkung
wie sieht es mit der Rückwirkung des Urteils aus, mein Vertrag ist schon vor über 6 Monaten ausgelaufen, habe ich Chancen die Deakivierungsgebühr wiederzusehen? Wie läuft sowas dann ab?