Schlechte Kunde für Ebay und Co: Bei Internetauktionen kann ein per E-Mail abgegebenes Gebot unter Umständen nichtig sein. Wenn der Besitzer eines passwortgeschützten E-Mail-Kontos glaubhaft darlegen kann, dass er das Gebot nicht tatsächlich abgegeben hat, muss er die Ware weder annehmen noch bezahlen. Ein entsprechendes Urteil hat jetzt das Oberlandesgerichts Köln gefällt, wie die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin mitteilt (Az.: 19 u 16/02).
In dem Streitfall hatte ein Mann angeblich über ein passwortgeschütztes E-Mail-Konto ein Gebot bei einer Internetauktion abgegeben. Bei dem Versteigerungsobjekt handelte es sich um eine Uhr, für die der Mann 18.000 Euro geboten haben sollte. Der Mann bestritt, dieses Gebot jemals gemacht zu haben, und weigerte sich, die Uhr anzunehmen und zu bezahlen.
Die Richter gaben ihm Recht. Eine Zahlungs- und Abnahmepflicht bestehe nicht. Die Sicherheitsstandards im Internet seien nicht so gut, dass man vom Verwender eines geheimen Passwortes automatisch auf denjenigen schließen könnten, dem dieses Passwort zugeteilt worden war.
Ähnlich wie beim Besitz von Kreditkarten könne der Besitzer eines E-Mail-Kontos nicht für jegliche Form des Missbrauchs haftbar gemacht werden.
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3 Kommentare zu Richter schiebt Online-Auktionen Riegel vor
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Seit wann bietet man per email?
Es findet doch immer ein LogIn statt?!
es gibt ohne hin ein 14tage Rückgaberecht
oder irre ich mich da?
Nicht nichtig
Die Überschrift "E-Mail-Gebot im Zweifel nichtig" ist schlicht falsch. Kleiner Trost: Im Text ist die Rechtslage korrekt dargestellt. Ein Gebot per E-Mail ist selbstverständlich und ohne weiteres wirksam. Allerdings muss der Vertragspartner nachweisen, dass die E-Mail tatsächlich vom angegebenen Absender stammt. Nur darum geht’s in dem Urteil.