Telefon-Auskunftdienste müssen Preise angeben

Gericht: Verbraucher haben ein "wesentliches Interesse" zu wissen, was die beworbene Leistung kostet

Telefon-Auskunftdienste müssen künftig in der Werbung ihre Preise angeben. Das teilte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe mit. Die Richter gaben damit dem Bundesverband der Verbraucherzentralen Recht. Dieser hatte der Telekom und der Firma Telegate vorgeworfen, ihre Inlands-Auskunftdienste unter den Nummern „11833“ und „11880“ ohne jede Preisangabe beworben zu haben.

Die Verbraucherschützer hatten auf Unterlassung geklagt. Dieser Klage gaben die Richter nun statt. Die Verbraucher hätten ein „wesentliches Interesse“ daran zu wissen, was die beworbene Leistung kostet, argumentierten sie. In Vorinstanzen war die Sachlage kontrovers diskutiert worden.

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