Kunden von Versandhändlern müssen auch einen offensichtlichen Mangel an der Ware nicht umgehend melden, um ihre Reklamationsrechte nicht zu verlieren. Dies geht aus einem am Dienstag vom Bundesverband der Verbraucherzentralen veröffentlichten Urteil des Landgerichts Hamburg hervor.
In dem Fall ging es um eine im Internetauftritt des Otto-Versands enthaltende Aufforderung, offensichtliche Material- und Herstellungsfehler sowie Transportschäden sofort zu reklamieren. Sie wurde vom Gericht für unzulässig erklärt. Damit wurde aus Sicht der Verbraucherzentralen die Geltung des neuen Schuldrechts klargestellt, wonach eine Mängelanzeige grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren möglich ist (Az. Landgericht Hamburg 324 O 224/03).
Auch wenn der Mangel offensichtlich sei, sei es vorstellbar, dass der Verbraucher diesen – etwa aus Fahrlässigkeit – nicht erkennt, heißt es in der Entscheidung des Gerichts. „Trotzdem dürften ihm in einem solchen Fall nach Maßgabe der zwingenden Richlinienvorgaben seine Gewährleistungsrechte nicht genommen werden.“ Otto hatte argumentiert, bei der Passage handele es sich gar nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern lediglich um eine Bitte.
Dies ergebe sich neben der Formulierung des Satzes auch aus der Tatsache, dass gar keine Konsequenzen für Nichteinhaltung angedroht würden. Das Gericht betonte hingegen, ein Verbraucher müsse bei dem Text „in Betracht ziehen, dass eine nicht sofortige Mängelanzeige zum Verlust seiner Gewährleistungsansprüche führt. Warum sonst – wird er sich nämlich fragen – sollte sich eine entsprechende ‚Bitte‘ bei den Regelungen zur Gewährleistung finden.“ Otto wurde für eine Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro angedroht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufungsfrist läuft noch bis zum 12. Oktober.
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