Provider dürfen keine einseitigen Kündigungsrechte in ihre Verträge schreiben, wenn sie zu Lasten der Kunden gehen. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz habe eine entsprechende Klausel in einem Providervertrag als unzulässig beurteilt, wie der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) in Berlin mitteilte.
Im konkreten Fall hatte die 1&1 Internet AG ihre Kunden vertraglich auf eine Mindeslaufzeit von zwölf Monaten ohne Möglichkeit zur Kündigung festgelegt, sich selbst aber das Recht vorbehalten, den Vertrag jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen.
Dagegen hatte der vzbv geklagt, war allerdings nach eigenen Angaben in erster Instanz vor dem Landgericht Koblenz abgeblitzt. (AZ 2U504/03) In einem Berufungsverfahren gab das OLG nun nach Angaben des Verbands den Verbraucherschützern recht. Das Gericht habe für die einseitige Kündigungsmöglichkeit des Providers in der Urteilsbegründung keine Berechtigung gesehen. Da das Unternehmen seine Verträge damit bereits wenige Tage nach Beginn der Laufzeit jeweils hätte kündigen können, gehe die Klausel „vollkommen zu Lasten des Kunden“, wie der vzbv weiter berichtete. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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