FSF legt Open-Source-Lizenz GPL 3 zur Begutachtung vor

Digital Rights Management ist mit freier Software unvereinbar

Die Free Software Foundation (FSF) hat in der Nacht auf heute in Boston den Erstentwurf zur dritten Version der weit verbreiteten Lizenz für freie Software GPL (Gereral Public Licence) vorgelegt. Dieser Entwurf stellt sich nun der öffentlichen Diskussion, zu der alle Interessierten aufgefordert sind sich daran zu beteiligen. „Diese Diskussion wird über Konferenzen und Mailinglisten im Laufe des nächsten Jahres erfolgen“, sagte Joachim Jakobs, Sprecher von FSF Europe. „Die finale Version der Lizenz ist aller Voraussicht nach Anfang des nächsten Jahres zu erwarten.“

Der aktuell geltende Entwurf stammt aus dem Jahre 1991. Die dritte Version bleibt dem Geist treu und schützt grundlegende Rechte der Anwender. So gewährt die Lizenz das Recht, die Software samt Quellcode zu erhalten, sie zu verändern und weiterzugeben beziehungsweise Teile davon für eigene Programme zu verwenden, die jedoch auch frei sein müssen. Die Ziele der neuen Lizenz wurden von den Autoren Richard Stallman und Eben Moglen schon im Vorfeld klar definiert. Im Vordergrund stehe der Schutz der Freiheit, kommerzielle Interessen seien sekundär. Zudem solle die Lizenz weltweit gültig und mit landesspezifischem Recht vereinbar sein.

Digital Rights Management (DRM), von der FSF als „Digital Restrictions Management“ bezeichnet, wird als unvereinbar mit der GPL angesehen. Software unter der GPL darf keinen solchen Restriktionen unterworfen werden und darf selbst keinerlei Inhalte dem DRM unterwerfen, denn eine Lizenz, die die Freiheiten der Anwender in der Benutzung schützen will, könne keine Einschränkungen dieser durch DRM akzeptieren, so die Autoren. Ein rotes Tuch sind auch Softwarepatente, die als konstante Bedrohung für jede Software gesehen werden. Wenn daher für GPLv3-lizenzierte Software Patente erworben wurden, müssen diese für jeden Anwender ohne Einschränkung und ohne Kosten zur Verfügung gestellt werden, so die FSF weiter.

Rechtssicherheit soll durch klare Formulierungen und erweiterte Definitionen erreicht werden. So wurde der Begriff des Quellcodes schärfer definiert. Beim Vertrieb von GPL-Programmen muss nicht nur der entsprechende Sourcecode zugänglich gemacht werden, sondern alles, was für die Nutzung des Codes notwendig ist. Dazu gehören unter anderem Verschlüsselungscodes, die für Installation auf Hardware benötigt werden. Ebenso sind Distributoren von GPLv3-lizenzierter Software dazu verpflichtet, alle dadurch betroffenen eigenen Softwarepatente an die Empfänger zu lizenzieren. Damit soll verhindert werden, dass die Freiheit durch Patentansprüche an geschützten Teilen des Codes ausgehebelt wird. GPL-Software, die im Quellcode verändert wurde, muss jedenfalls frei bleiben.

Ein Verstoß gegen die Bedingungen der GPL führt nicht mehr zum sofortigen Erlöschen der Lizenz und so zu einer Urheberrechtsverletzung. Anstelle dessen Stelle soll ein Kündigungsrecht treten. Die Autoren wollen damit weitreichende Folgen verhindern, die eine unabsichtliche Verletzung mit sich ziehen können.

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