Mittelstandsdirektor Leibrandt erklärte die Rechtslage aus Sicht von Microsoft: Man müsse bei der Übertragung von „gebrauchter“ Software zunächst zwischen Softwarepaketen und Volumenlizenzen unterscheiden. Bei Softwarepaketen erhalte der Nutzer ein vollständiges Softwareprodukt, das in der Regel auf nur einem PC genutzt werden darf. Bei den Softwarepaketen wird ein Datenträger übergeben, der das Nutzungsrecht im Rahmen des gesetzlichen Verbreitungsrechtes zusammen mit den weiteren Lizenzbestimmungen transportiert.
Bei Volumenlizenzen liege der Fall aber ganz anders, so Leibrandt: In diesem Fall werde dem Nutzer durch den Lizenzvertrag das Recht eingeräumt, die Software auf mehreren PCs zu nutzen. Hier begründet der Lizenzvertrag ein Recht zur Vervielfältigung insbesondere für das Installieren, das sich nicht erschöpfen kann. Die mitgelieferten Datenträger seien folglich Vervielfältigungsvorlagen, die nicht weiter verbreitet werden dürfen. Auf den Punkt gebracht bedeute dies: Das Verbreitungsrecht an einem Softwarepaket kann sich erschöpfen, nicht aber ein vertraglich eingeräumtes Vervielfältigungsrecht.
Bei Softwarepaketen ist demnach die Übertragung von einem Nutzer auf einen neuen Nutzer unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Das ist sie nach Auffassung von Microsoft aber nur dann, wenn die Lizenzbedingungen eingehalten werden und im Zuge dessen das komplette Package inklusive Original-CD und Handbuch übergeben und die Software auf dem eigenen PC gelöscht wird. Eine Übertragung von Lizenzen aus Volumenlizenzpaketen dürfe also nur nach Einwilligung von Microsoft unter bestimmten Bedingungen erfolgen. Ist das nicht der Fall, handelt es sich bei der „gebrauchten“ Software um eine Raubkopie.
Diese Auffassung sei erwiesenermaßen falsch, hält Usedsoft-Geschäftsführer Peter Schneider dagegen: Microsoft könne keineswegs den Gebrauchthandel verbieten. Er führt mehrere „gewonnene“ Gerichtsverfahren ins Feld. Leibrandt wiederum bezeichnet dies als „Falschaussage“. Seiner Ansicht nach erschöpfe sich das Vervielfältigungsrecht nicht. Er verweist auf das Urheberrechtsgesetz, § 69 c Nr.1. Demnach könne nur der Microsoft-Software kopieren, der dazu von der Microsoft Ireland Operations Limited ermächtigt wurde. Die irische Microsoft-Vertretung ist nämlich auch hierzulande der rechtliche Eigentümer der Windows-Software.
Der Verkauf von – sagen wir – Windows XP durch Privatpersonen etwa über Ebay wird von der Materie übrigens nicht tangiert. Dieser unterliegt dem Verbreitungsrecht nach UrhG § 69 c Nr.3, das sich auch in den Augen von Leibrandt nicht erschöpft. Und noch etwas: Usedsoft verkauft Software nur im Paket. Sollten Sie sich also günstig mit Windows Vista eindecken wollen, bestellen Sie besser gleich mehrere Tausend Stück!
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4 Kommentare zu „Gebrauchte Software“ von Microsoft: Legal oder illegal?
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Legal oder illegal?!
Leider wird immer wieder strafrechtlich versucht, normale Händler, die von den von Microsoft vorgegebenen Wettbewerbsgesetzen abweichen, mit dem Vorwurf "Raubkopie", "illegal" etc.. strafrechtlich verfolgen zu lassen.
Die Ermittlungsbehörden werden häfig von MS geschult.
Ich hoffe, USEDSOFT steht diese Situation ohne U-Haft und StA positiv durch, im LG München wurde ein Zeichen gesetzt.
Legal, illegal, sch****egal: immer aber ineffizient
Die Kosten, Nachteile und Defizite des Betriebs einer mehr als 10 Jahre veralteten Software-Technik stehen in keinem Verhältnis zu "bis zu 50% Einsparung". Wer würde schon für ein 10 Jahre altes Auto den halben Preis zahlen? Dabei läuft in keinem anderen Bereich die Entwicklung so rasant wie in der Software.
Fazit: Über die kaufmännische Dummheit der (institutionellen!) Anwender sollte man sich aufregen, statt über Rechtsfragen zu diskutieren.
Gebrauchte Software
Hallo,
ihre Aussage in Bezug auf Microsoft ist so nicht ganz richtig. Microsoft hat nichts dagegen wenn Software gebraucht verkauft wird, sie muss lediglich vollständig sein. Im Bereich Volumenlizenzen bedeutet dies eein VOlumenvertrag (Open, Open Value oder andere) dürfen durchaus übertragen (verkauft) werden, es ist nicht gestattet, so geht es auch aus dem Vertrag hervor, diesen zu splitten. Beispiel, Open mit 20 Office Lizenzen, ich kann diesen komplett veräussern aber nicht in einzelne Lizenzen wandeln. Das macht auch Sinn, ein solcher Kunde erhält einnen Lizenz Vertrag (nicht 20) er erhält einen Produktkey (nicht zwanzig) er erhält einen speziellen Datenträger (nicht zwanzig)Also wenn ich einen solchen Vertrag splitte kann nur einer den Vertag bekommen und den Datenträger mit Key… was bitte bekommen dann die anderen? und laut Vertrag hat der erste dann 20 Lizenzen…..
"aber auch von Software generell"
>"Das Thema ist prinzipiell für jeden Nutzer von Microsoft-Software, aber auch von Software generell"
Stimmt ja so nicht ganz. Ich benutze ausschließlich ein freies Betriebsystem und passend dazu freie Software und ich brenne gern mal für jemand anderen meine Lieblingssoftware…