Ein Gericht im US-Staat Pennsylvania hat die Suchmaßnahmen eines Finanzamtes, um per Google nach einem Steuersünder zu fahnden, für unzulänglich befunden. Eine Abteilungsleiterin der Steuerfahndung hatte nicht das Telefonbuch, sondern nur Google benutzt, um Charles Fernandez‘ Telefonnummer ausfindig zu machen.
Fernandez war mit 395,36 Dollar an Steuern für ein leeres Grundstück im Rückstand. Mithilfe von Google fand die Beamtin die Telefonnummer eines Chuck Fernandez unter der scheinbar richtigen Adresse – allerdings war kein Anschluss unter dieser Nummer erreichbar.
Die Bezirksverwaltung behauptet, im Juli und August 2004 seien zudem Steuerbescheide auf dem Grundstück hinterlassen worden – ohne Reaktion. Damit galt Charles Fernandez für das Steueramt als unauffindbar. Das Grundstück wurde daraufhin im Januar 2005 gerichtlich versteigert. Fernandez dagegen sagt aus, nie eine Mitteilung des Gerichtes gesehen zu haben. Ein Einschreiben an ihn war als unzustellbar zurück an den Absender gegangen.
Als Fernandez dann im März 2005 schließlich die Bezirksbehörden wegen seiner Steuern kontaktierte, informierte man ihn über den Verkauf seines Grund und Bodens. Zwei Monate später reichte er eine Klage ein, dass er nicht hinreichend informiert worden sei und das Finanzamt unzureichende Maßnahmen zu seiner Auffindung ergriffen habe.
Der Bezirksrichter lehnte seine Argumente mit der Begründung ab, die örtliche Steuerbehörde hätte in angemessener Weise versucht, ihn ausfindig zu machen. Doch Fernandez legte Berufung beim Landgericht ein. „Da das Einschreiben zurück an das Finanzamt ging, hätte die Behörde zusätzliche Maßnahmen zur Google-Suche einleiten müssen“, sagte Fernandez. Das Finanzamt hingegen verteidigte die Google-Suche und den Anruf der damit gefundenen Nummer als ausreichend. Doch das Landgericht revidierte die Entscheidung und gab Fernandez Recht. Das Gericht wies darauf hin, dass ein Blick ins örtliche Telefonbuch gereicht hätte, um Fernandez zu kontaktieren.
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