Handynutzer haftet nicht für Hacker-Attacken

Die Beweispflicht liegt beim Mobilfunkbetreiber

Ein neues Urteil könnte die unseriöse Geschäftemacherei mit teuren Servicenummern erschweren: Das Landgericht Augsburg hat entschieden, dass der Mobilfunkanbieter D2 nachweisen muss, dass ein Kunde Gespräche für mehrere tausend Euro tatsächlicht selbst getätigt hat (Aktenzeichen: Landgericht Augsburg 3 O 678/06). Die Telefongesellschaft hatte von dem Kunden fast 14.000 Euro für angebliche Handygespräche mit teuren Sonderrufnummern, sogenannten Mehrwertdiensten, gefordert.

D2 zufolge hatte der Kunde mehrere Tage und Nächte lang ununterbrochen telefoniert. Der Kunde bestritt dies jedoch. Stattdessen mutmaßte er eine Manipulation seines Telefons, zum Beispiel durch einen Hackerangriff via Bluetooth.

Die Richter entschieden zu Gunsten des Angeklagten. Von großer Bedeutung ist dabei, dass die Juristen dem Telefonanbieter die Beweislast für die Rechtmäßigkeit der erhobenen Forderung auferlegt haben. Bis dato war das Gegenteil der Fall: Die Kunden mussten belegen, dass sie die abgerechneten Gespräche nicht geführt hatten.

Im konkreten Fall kam erschwerend hinzu, dass der Mobilfunkanbieter es unterlassen hatte, detaillierte Angaben zu den Betreibern der Mehrwertdienste zu machen. Nicht zuletzt dadurch sei „eine ordnungsgemäße Rechtsverteidigung für den Beklagten nicht möglich“, so das Gericht.

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