Vom Hackertool zum Haftbefehl: Neues Gesetz in der Kritik

Ebenfalls strittig ist, wann die Publikation einer Sicherheitslücke zu Rechtsunsicherheit führen kann. Nach Aussage das BMJ gilt folgendes: „Beihilfe zu einer Tat nach §202c StGB kommt nur durch Unterstützung einer Vorbereitungshandlung wie das Verbreiten, Verschaffen und so weiter von „Hackertools“ in Betracht. Die bloße Publikation einer Sicherheitslücke ist in der Regel keine auf eine bestimmte Vorbereitungstat gerichtete Unterstützungshandlung. Maßgeblich sind jedoch stets die Umstände des Einzelfalls.“ Der letzte Satz führt wieder zu einer Rechtsunsicherheit, denn was ist, wenn der Veröffentlicher der Sicherheitslücke mit dem böswilligen Hacker bekannt ist, zum Beispiel ein verärgerter Mitarbeiter genau diese Lücke ausnutzt?

Schon bisher zögern viele, eine Sicherheitslücke öffentlich zu machen, um Angriffen keinen Vorschub zu leisten. Wenn jetzt noch die eigene Rechtsunsicherheit dazukommt, sich nach §202c strafbar zu machen, könnte dies den Informationsfluss weiter beeinträchtigen. „Wer etwas gefunden hat, steht vor der Entscheidung, sein Wissen illegal zu versilbern oder zu veröffentlichen und eine Strafe zu riskieren“, fasst Puppe zusammen.

Entwarnung für Telnet & Co.

» Wer gehört eigentlich zu dieser Gruppe der nicht Betroffenen: Der Sicherheitsberater, der Administrator, der Student und sein Lehrer, der Journalist oder auch der Arbeitslose, der sich für den Einstieg in die IT-Beratung weiterbilden möchte? «
CHRISTOPH PUPPE, SICHERHEITSBERATER BEI DER IT-SECURITY-FIRMA HIGHSOLUTIONS

In der öffentlichen Debatte gilt ebenfalls als unklar, was eigentlich genau unter den Begriff „Hackertools“ fällt. Auf Anfrage teilt das BMJ mit, dass Standardsoftware nicht unter diesen Begriff fällt. Das Programm muss „nach Art und Weise des Aufbaus oder seiner Beschaffenheit auf die Begehung von Computerstraftaten (§§ 202a, 202b, 303a, 303b StGB) angelegt sein.“ Es reicht nicht aus, dass die Computerprogramme zum Begehen einer Computerstraftat „lediglich geeignet“ sind. Ursprünglich für andere Zwecke geschriebene Software, die lediglich zum Begehen von Computerstraftaten missbraucht werden kann und bei der sich erst durch die konkrete Anwendung entscheidet, ob das Programm „kriminell“ oder „legitim“ eingesetzt wird, werde nicht erfasst.

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Neueste Kommentare 

3 Kommentare zu Vom Hackertool zum Haftbefehl: Neues Gesetz in der Kritik

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  • Am 29. August 2007 um 21:48 von Joe Dalton

    Unbefugtes Abhören nichtöffentlicher Daten
    Na prima – ab in den Knast mit Schäuble & Co.!!

    • Am 30. August 2007 um 8:29 von Ralph Stahl

      AW: Unbefugtes Abhören nichtöffentlicher Daten
      Die sind der "Große Bruder", der darf alles. Man muß sich nur selbst "befugen"… natürlich nur im Namen der Demokratie :-). Wer tritt denen endlich mal auf die Füße? Und: bin ich eigentlich selbst böse, wenn ich mich mittels Firewall etc. vor solcher amtlicher Ausspähung schütze?

      • Am 30. August 2007 um 15:52 von Fraggle

        AW: AW: Unbefugtes Abhören nichtöffentlicher Daten
        laienhaft mit schwarzem Humor ausgedrückt:
        Zumindest können sie dafür sorgen, daß eine FW illegal wird. Einfach dem Bundestrojaner einen Kopierschutz aufdrücken. Da die Firewall ja das Programm behindert, wäre dies ein umgehen von Kopierschutz und das steht ja unter Strafe. ;)

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