Das Landgericht Köln hat seine Entscheidung (Az. 28 O 333/07) vom August 2007 bestätigt, laut der eine Lehrerbenotung im Internet rechtmäßig ist. Im Hauptsacheverfahren (Az. 28 O 318/07) um die Bewertung von Pädagogen auf dem Schüler-Portal Spickmich.de wies das Gericht die Klage einer Lehrerin erneut ab.
Die Gymnasiallehrerin aus Moers hatte auf Unterlassung geklagt und die Löschung ihres Bewertungsprofils auf Spickmich.de verlangt, weil sie in der Benotung eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts sah. Die Kölner Richter folgten dieser Auffassung nicht und wiesen die Klage als „unzulässig, im Übrigen unbegründet“ ab.
Sie schlossen sich der am 27. November 2007 getroffenene Entscheidung (Az. 15 U 142/07) des Oberlandesgerichts Köln an, das eine Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Bewertung nicht durch die Schwere einer eventuellen Persönlichkeitsbeeinträchtigung der Klägerin durch die Bewertung gerechtfertigt sah. Im Vordergrund der Benotung stünde nicht eine Diffamierung oder Herabsetzung der Person, sondern die Bewertung von Eigenschaften, die sich auch im schulischen Wirkungskreis spiegelten.
Aus diesem Grund stellten die Bewertungskriterien auch im Zusammenhang mit der namentlichen Nennung der Klägerin weder einen Angriff auf ihre Menschenwürde noch eine Schmähung dar. Auch eine Prangerwirkung werde nicht erreicht. Das Bewertungsforum des Schüler-Portals Spickmich.de falle daher in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsäußerung.
Die Lehrerin will gegen das Urteil Berufung einlegen. Nach Aussagen ihrer Anwälte strebt sie eine Grundsatzentscheidung vor dem Bundesgerichtshof oder dem Bundesverfassungsgericht an.
Die Bayerische Datenschutzaufsichtsbehörde hatte die Lehrerbewertung auf Spickmich.de kürzlich kritisiert. Nach Meinung der Datenschützer ist die durch die Online-Benotung verursachte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Lehrer schwerer zu gewichten als die in diesen Fällen nur mit gewissen Abstrichen anzuerkennende Meinungsfreiheit.
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