Dass korrekte Lizenzierung schon lange keine Fleißaufgabe für Firmen mehr ist, sondern absolute Pflicht, zeigt kürzlich der Fall einer süddeutschen Spedition, die des Einsatzes von unlizenzierter Software auf über 200 Rechnern überführt wurde. Novum dabei: Erstmals wurde ein Administrator wegen fehlender Lizenzen verurteilt. Er erhielt eine Haftstrafe von acht Monaten auf Bewährung. Das Unternehmen musste rund 200.000 Euro an Schadensersatz und für den Nachkauf der fehlenden Lizenzen bezahlen.
Auslöser für das Verfahren war der Hinweis eines ehemaligen Mitarbeiters. Die Polizei hatte daraufhin alle Filialen der Firma gleichzeitig durchsucht und die Raubkopien entdeckt. Der Administrator hatte zugegeben, aufgrund von Zeitdruck wissentlich Software ohne Lizenzen installiert zu haben.
Der unabhängige Lizenzberater Markus Morawietz sieht diesen Fall lediglich als die Spitze des Eisberges. Er weist darauf hin, dass nicht nur Administratoren, sondern auch Geschäftsführern empfindliche Strafen drohen: So seien etwa § 15 und folgende sowie § 69 Abschnitt 8 des Urheberrechtsgesetzes von Bedeutung.
Die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, zu denen eben auch Software gehöre, könne nach § 106 des Gesetzes mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden. Ein weiteres Problem sieht Morawietz in § 94 der Strafprozesspordnung: Demnach können Gegenstände, die als Beweismittel für eine Untersuchung von Bedeutung sein können, in Verwahrung genommen oder sichergestellt werden.
Der Berater erklärt die daraus entstehenden Schwierigkeiten an einem Beispiel: „Finden die Ermittlungsbehörden – etwa weil sie einer Strafanzeige eines ehemaligen Mitarbeiters nachgehen – auf dem Fileserver eines Unternehmens illegale MP3-Dateien oder unlizenzierte Software, dürfen sie diesen ohne weitere Umstände mitnehmen und bis zum Ende der Verhandlungen in einigen Monaten behalten.“
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