Zuerst einmal kommt es darauf an, um welche Lizenzart es sich handelt: Bei als Box-Produkten verkaufter Software oder OEM-Software (also vorinstallierte Software auf einem Rechner) greift das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 6. Juli 2000.
Mit dem Erstverkauf von Software gibt der Hersteller demnach auch das Recht ab, diese Software weiterzuverkaufen: Sein Urheberrecht erschöpft sich, indem die Software erstmalig in Verkehr gebracht wird. Das heißt: Der Rechner kann nach einer gewissen Nutzungsdauer zusammen mit der Software weiterverkauft werden. Das sieht auch Microsoft so.
In der Tat dreht sich der Streit inzwischen ausschließlich um Volumenlizenzen. Hier zieht Microsoft die Daumenschrauben seit vergangenem Herbst stärker an, indem in einigen neuen Ausführungen der Lizenzverträge Weiterverkauf ausdrücklich untersagt wird. Damit ersetzt ein konkretes, vertraglich vereinbartes Verbot die bislang verwendete, eher theoretisch greifende juristische Floskel. Kunden mit dem neuen Vertrag können sich nicht mehr darauf hinausreden, sie handelten in gutem Glauben, wenn sie ihre Lizenzen weiterverkaufen.
Boris Vöge, Vorstand der auf Software-Remarketing spezialisierten Preo Software AG, sieht die Situation für sein Unternehmen dennoch unkritisch: „Unser Geschäftsmodell ist durch keines der Urteile gefährdet, denn die Übertragung von Nutzungsrechten mit Zustimmung des Herstellers war vorher und ist auch jetzt immer noch möglich.“ Allein im vergangen Jahr habe sein Unternehmen so rund 60.000 Lizenzen vermittelt. Viele davon von Microsoft, aber eben auch von anderen Herstellern, etwa Adobe, Citrix, Novell, Lotus oder sogar SAP.
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