Gericht: Speicherpflicht ohne Entschädigung ist unzulässig

Vorratsdatenspeicherung könnte an Kostenfrage scheitern

Ohne eine angemessene Entschädigung sind Telefonnetzbetreiber nicht zur Mitwirkung an der Vorratsdatenspeicherung verpflichtet. Das geht aus einer
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hervor. Dieses hatte einem Eilantrag der Telefongesellschaft BT Germany stattgegeben, die gesetzlich geforderten Verbindungsdaten nicht speichern zu müssen, da der Staat den Unternehmen die Kosten dafür nicht erstattet.

„Das ist ein klares Signal“, sagte Bernhard Rohleder, Hauptgeschäftsführer des Branchenverbands Bitkom. „Wenn die Netzbetreiber Daten zur Kriminalitätsbekämpfung bereithalten sollen, muss der Staat die Kosten übernehmen – denn innere Sicherheit ist seine ureigene Aufgabe.“

Der Bitkom fordert den Gesetzgeber auf, nun rasch eine Entschädigungsregelung zu verabschieden. Allein für die seit diesem Jahr geltende Vorratsdatenspeicherung müssen die Telefonanbieter bis zu 75 Millionen Euro in Technik investieren. Hinzu kommen jährliche Betriebskosten in zweistelliger Millionenhöhe. Darüber hinaus fehle eine angemessene Entschädigung für die Mitwirkung an staatlichen Abhörmaßnahmen, erklärte Rohleder. „Wenn nicht zügig eine umfassende Kostenerstattung verabschiedet wird, werden weitere Unternehmen klagen – und die gesamte Vorratsdatenspeicherung steht auf der Kippe.“

Im vergangenen Jahr hat der Staat der Bundesnetzagentur zufolge zur Strafverfolgung 39.200 Handys und 5078 Festnetz-Anschlüsse abgehört.

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