Noch ist das Marktvolumen vergleichsweise gering. MSG schließt sich Schätzungen der Marktforscher der Experton-Group vom Vorjahr an, wonach es bei rund 18,3 Millionen Euro liegt. Aber das Wachstumspotenzial sei enorm. MSG geht davon aus, dass sich der Schwerpunkt des Handels mit gebrauchter Software in den kommenden Jahren verschiebt – weg von Microsoft-Produkten hin zu anderen, für Unternehmen wichtigen, aber weitgehend standardisierten Paketen.
Dazu zählen die MSG-Experten etwa die Tivoli- und Lotus-Produkte sowie weitere Middleware und Betriebssysteme von IBM. Zunehmend interessant seien für den Zweitmarkt aber auch Lizenzen von SAP-Anwendungen sowie von Produkten von Autodesk, Adobe und Novell. Den Lizenzumsatz dieser Firmen mit Software, die sich auch für den Gebrauchtmarkt eignet, schätzt MSG alleine in Deutschland auf über vier Milliarden Euro.
Bei einem durchschnittlichen Verkaufspreis im Gebrauchtmarkt von 50 Prozent des Neupreises ergibt sich ein theoretisches Marktvolumen von über zwei Milliarden Euro. Theoretisch deshalb, weil sicherlich nie alle Kunden dieser Firmen auf Software aus zweiter Hand umschwenken werden. Für alle EU-Länder zusammen schätzt MSG das theoretische Potenzial auf deutlich über acht Milliarden Euro.
Umsatzzahlen für den Handel mit gebrauchter Software lassen sich nur schätzen, sicher ist jedoch, dass er von vier Anbietern dominiert wird (Bild: Experton Group/MSG). |
Dass die Möglichkeiten bislang nicht einmal ansatzweise ausgeschöpft sind, führt MSG vor allem auf „die rechtlichen Besonderheiten der Übertragungsvorgänge bei Software“ zurück. Im Gegensatz zum Handel mit anderen Wirtschaftsgütern gelte es nämlich, unter anderem Bestimmungen des Urheberrechts zu beachten. Die rechtliche Einordnung der An- und Verkaufsgeschäfte sei deshalb mit dem Handeln eines Antiquariats vergleichbar.
„In den letzten zwei Jahren hat sich herauskristallisiert, dass die Verfügungsverbote in den Standardverträgen der Hersteller unwirksam sind und die grundsätzliche Zulässigkeit des Handels mit gebrauchter Software gesetzlich festgelegt ist. Einen Ansatz zur gerichtlichen Klärung geben jedoch nach wie vor einige Sonderfälle“, fasst MSG in seinem Bericht zusammen.
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