Die gewünschte Funktionalität sowie die Einsatzbedingungen, unter denen diese erwartet wird, muss im Vertrag sehr detailliert beschrieben werden. Andernfalls könnte es sein, dass einzelnen Funktionen gegen Aufpreis individuell entwickelt werden müssen. Hat ein Unternehmen das für den Einkauf von IT-Leistungen erforderliche Know-how nicht im Hause, gibt es im Markt externe Spezialisten, die ihre Unterstützung als Dienstleistung anbieten.
„Bei IT-Verträgen handelt es sich um komplexe Gebilde, die geschäftliche Interessen der IT-Anbieter mit denen der Anwenderunternehmen in Einklang bringen müssen“ sagt Beckers. „Gesetzliche Vorgaben gibt es nur wenige: Weder das Bürgerliche Gesetzbuch noch die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs enthalten spezielle Vorschriften zu IT-Verträgen.“
Deshalb sei es sehr wichtig, die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Vertrag genau zu spezifizieren. Denn nur damit ließen sich später meist teure Auseinandersetzungen über den Vertragsinhalt vermeiden. Weiter empfiehlt Beckers, darauf zu achten, dass ein Vertrag über die Beschaffung einer Enterprise-Software auch Angaben zum erforderlichen Hardwarekonzept enthält.
Tut er dies nicht, könnte es sich im Nachhinein herausstellen, dass die gesamte Hardware aufgerüstet werden muss, da sich sonst etwa die gewünschten Antwortzeiten bei Dateneingabe und -abfrage nicht erreichen lassen. „Die Zusatzkosten würde in diesem Fall mangels entsprechender Vereinbarungen im Zweifel der Auftraggeber tragen müssen, es sei denn, er könnte dem Auftragnehmer falsche Beratung nachweisen – was in aller Regel aber nicht so einfach ist.“
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