Allmählich werden im Internet die Namen knapp: Kaum eine vernünftige URL, die noch nicht vergeben ist, kaum ein Name, auf den nicht irgendjemand Anspruch erhebt. Und das Risiko bei – wissentlicher oder unwissentlicher – missbräuchlicher Nutzung ist groß: Abmahnungen und Schadensersatzforderungen können schnell teuer werden. Aber: Nicht alles, was gut klingt, lässt sich auch als Marke eintragen und schützen. Zwei Beschlüsse des Bundespatentgerichts zu Marken im Internet stellen das jetzt noch einmal klar.
Beispielsweise ist der Begriff „Hey!“ für Internetseiten ebenso wie für die Bereiche Bekleidung, Filmproduktion und Gestaltung von Homepages nicht als Marke eintragungsfähig. Nach Ansicht der Richter handelt es sich um einen gebräuchlichen Zuruf, um Aufmerksamkeit zu erregen, und der Begriff ist ein in der Werbung übliches Mittel. Die beantragte Anmeldung wurde daher mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem Begriff die erforderliche Unterscheidungskraft fehle (Beschluss 29 W (pat) 65/08).
Unterscheidungskraft sei eine der Marke innewohnende konkrete Eignung, die Unternehmen die Möglichkeit gebe, ihre Produkte von denen der Konkurrenz zu unterscheiden. Es entspreche der Hauptfunktion einer Marke, den Ursprung der gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Weisen die Wortbestandteile lediglich einen beschreibenden Inhalt auf, könnten die Begriffe nicht als Unterscheidungsmittel dienen.
Der Begriff „Hey“ lässt sich nicht anmelden
In dem Begriff „Hey“ zusammen mit einem Ausrufezeichen sehe der durchschnittliche Kunde kein Mittel zur betrieblichen Herkunftsindividualisierung. Es handle sich vielmehr um eine allgemeine Grußformel beziehungsweise einen Zuruf, der die Aufmerksamkeit auf die Waren lenke solle und damit wie eine werbliche Anpreisung wirke. Der durchschnittliche Käufer habe sich an derartige Aufforderungen in der Werbung gewöhnt. Damit stehe die Werbefunktion im Vordergrund und die Herkunftsfunktion trete vollständig in den Hintergrund.
Auch eine Farbe ist laut dem Bundespatentgericht (Beschluss 29 W (pat) 64/06) nicht grundsätzlich, sondern nur ausnahmsweise als Marke für Internet- und Mobilfunkdienstleistungen eintragungsfähig. Eine Registrierung ist ausnahmsweise möglich, wenn sich die Farbe aufgrund der Dauer und Intensität der Benutzung beim Verbraucher durchgesetzt hat.
Eine Farbe lässt sich nur ausnahmsweise registrieren
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Farbe Grün als Marke für die Bereiche Internet- und Mobilfunkdienstleistungen beantragt. Die Anmeldung wurde mit der Begründung abgelehnt, dass in der Farbe kein betrieblicher Herkunftsnachweis zu sehen sei und somit die notwendige Unterscheidungskraft fehle. Dagegen wandte sich der Kläger und begehrte gerichtliche Entscheidung. Die Richter wiesen die Klage ab.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer abstrakten Farbmarke sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass der durchschnittliche Kunde nicht daran gewöhnt sei, allein aus der Farbe einer Ware auf die Herkunft zu schließen. Nur in Ausnahmefällen sei eine Farbe unterscheidungskräftig, wenn beispielsweise die Zahl der Waren begrenzt oder der Markt sehr spezifisch sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich der durchschnittliche Verbraucher aufgrund der Dauer oder der Intensität der Benutzung der Farbe daran gewöhnt und sich die Farbe beim Publikum durchgesetzt habe.
In dem den Richtern vorliegenden Fall sei es jedoch gerade nicht so. Denn die „konturlose Farbe Grün des Klägers“ besitze keine Unterscheidungskraft, da sie sich mangels Werbe- und Marketingmaßnahmen noch nicht beim Publikum durchgesetzt habe.
Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Vodcast.
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