Erst Anfang dieses Jahres hatte das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 15 O 957/07) in einem ähnlichen Fall entschieden, dass einem Geschädigten wegen einer Markenverletzung durch sogenannte „Vertipper-Domains“ auch durch den administrativen Ansprechpartner einer Domain ein Schadensersatz zusteht.
Die Schadensersatzpflicht ergebe sich aufgrund der „vorwerfbaren schuldhaften Missachtung von Prüfungspflichten“: Ohne die Mitwirkung des Admin-C als inländischem Ansprechpartner sei eine Domainregistrierung nicht möglich gewesen und hätte die rechtsverletzende Markenbenutzung durch die Domain nicht stattfinden können.
Durch seine Unterstützung habe der Beklagte eine Gefahrenquelle geschaffen und einen kausalen Tatbeitrag geleistet. Er könne sich daher nicht auf seine vermeintlich untergeordnete Funktion als Admin-C zurückziehen. Ihm sei aufgrund mehrerer Anhaltspunkte zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen – selbst dann, wenn er von der Rechtsverletzung nichts gewusst haben sollte.
Hinweise auf zumindest fahrlässiges Verhalten sah das Gericht auch darin, dass der Domaininhaber bereits in der Vergangenheit mehrfach wegen Markenverletzungen abgemahnt worden war. Außerdem habe der Admin-C bereits im Vorfeld eingewilligt, pauschal für eine „unüberschaubare Anzahl von Domains“ als Ansprechpartner zu fungieren.
Die Richter sahen es aufgrund des Geschäftsmodells als naheliegend an, dass zumindest ein Teil der Domains zur Generierung von Werbeeinnahmen verwendet worden sei, indem deren Namen an die bekannter Unternehmen angelehnt gewesen sei.
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