Mitstörerhaftung des Admin-C beim Domain-Grabbing

Das Landgericht Dresden (Aktenzeichen 43 O 128/07) hatte in seinem Urteil vom Urteil vom 09. März 2007 bei Wettbewerbsverstößen dagegen eine Haftung des Admin-C für Inhalte unter einer Domain abgelehnt. Der Beklagte in diesem Fall war administrativer Ansprechpartner einer .de-Domain, deren Inhaber seinen Firmensitz auf den Bermudas hatte. Der Admin-C hätte weder die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der wettbewerbswidrigen Handlung gehabt, noch seien ihm Prüfungspflichten in Bezug auf den wettbewerbsrechtlich beanstandungsfreien Inhalt der Webseite nachzuweisen, so das Landgericht Dresden.

Die sächsischen Richter hatten aber ausdrücklich nicht ausgeschlossen, dass die Haftung eines Admin-C für wettbewerbswidrige Inhalte einer Website unter besonderen Umständen nicht doch in Frage kommen kann. In dem ihnen vorliegenden Fall sahen sie diese jedoch nicht gegeben.

Wenig später hatte das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 327 O 699/06) entschieden, dass der Admin-C bei Wettbewerbsverletzungen auf einer Website auf Unterlassung doch in Anspruch genommen werden kann.

Die Hamburger Richter sahen eine Mitverantwortung des Beklagten: Für einen ausländischen Domaininhaber ist die Benennung eines Admin-C mit Wohnsitz in Deutschland gegenüber der Denic für die Registrierung einer Domain zwingend notwendig. Er habe daher nicht nur als reiner Vermittler gehandelt, sondern auch Prüfungspflichten hinsichtlich des Inhalts der Internetseite übernommen. Da er sein Haftungsrisiko mit der Domain-Inhaberin jederzeit vertraglich beschränken könne, sei diese Prüfungspflicht zumutbar.

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