Ein Verkäufer hat bei Ebay ein neuwertiges iPhone ohne SIM-Lock angeboten. Der Käufer erwarb es per Sofortkauf für einen Euro. Eine halbe Stunde später übersandte der Verkäufer dem Käufer die Nachricht, dass ihm bei der Angebotserstellung ein Irrtum unterlaufen sei: Es habe sich um eine Auktion mit dem Startpreis von einem Euro und nicht um ein Sofortkauf-Angebot handeln sollen.
Das wollte der Käufer so nicht hinnehmen. Er klagte auf Lieferung des iPhones. Das Amtsgericht Kassel wies die Klage jedoch ab (Aktenzeichen 421 C 746/09). Der Kläger habe keinen Anspruch auf Lieferung des iPhones.
Zwar sei durch Annahme des Sofortkauf-Angebots zum Preis von einem Euro zunächst ein Vertrag zustande gekommen. Diesen habe der Verkäufer nach Ansicht der Kasseler Richter aber wegen Irrtums wirksam angefochten. Sie folgten der Darstellung des Verkäufers, der behauptete, er habe sich lediglich verklickt: Ein Euro habe nicht der Sofortkauf-Preis sein sollen, sondern der Startpreis für eine Auktion.
Bei „verständiger Würdigung des Sachverhalts“, so die Richter, sei kein Zweifel daran zu hegen, dass der Verkäufer ein neuwertiges iPhone nebst Zubehör, welches üblicherweise einen Wert von circa 500 Euro habe, nicht für einen Euro verkaufen wollte.
Insgesamt hielt das Gericht die Darstellungen des Verkäufers für überzeugend. Außerdem wies das Gericht auch darauf hin, dass der Angebotstext die Worte „Viel Spaß beim Bieten!“ enthielt. Dem Bestreiten des Irrtums durch den Käufer wollte es sich daher nicht anschließen.
Aus der Nachricht eine halbe Stunde nach dem Kauf sei eindeutig erkennbar, dass der Verkäufer nicht am Kaufvertrag habe festhalten wollen, so das Gericht. Dies sei ausreichend, um den Kaufvertrag hinfällig zu machen. Der ausdrücklichen Erwähnung des Wortes „anfechten“ bedürfe es nicht.
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