Nicht urheberrechtswidrig: Wiedergabe von zwei Zeilen aus einem langem Gedicht

Die Wiedergabe von zwei Zeilen aus einem Gedicht, das insgesamt 116 Zeilen umfasst, ist urheberrechtlich als Kleinzitat zulässig. Ein Komma wegzulassen ist ebenfalls erlaubt: Eine derart geringe Veränderung ist nicht vom urheberrechtlichen Änderungsverbot betroffen.

Viele Website-Betreiber sind sich unsicher, wann ein Hinweis auf andere Inhalte noch als Verweis gilt und wann die Gefahr besteht, dass sie wegen unerlaubten Kopierens fremder Inhalte rechtliche Schritte zu fürchten haben. Anhaltspunkte zur Orientierung gibt ein neues Urteil des Landgerichts München.

Die Erben eines deutschen Schriftstellers klagten gegen den Herausgeber eines zur Jubiläumsfeier der Stadt München veröffentlichten Buches. In dessen Vorwort wurden zwei Zeilen aus einem Gedicht des Autors, welches im Original 116 Zeilen umfasst, zitiert. Im Vergleich zum Original fehlte ein Komma. Außerdem waren die beiden Zeilen in drei Sprachen übersetzt worden.

Die Erben waren der Auffassung, dass es sich um die unerlaubte Verwertung eines Zitats handle und Urheberrechte verletzt würden. Sie begehrten Unterlassung. Dieser Auffassung konnten sich die Richter nicht anschließen (Aktenzeichen 21 O 618/09). Sie entschieden zugunsten der Beklagten. Das Zitat sei vom urheberrechtlichen Zitatrecht gedeckt und als sogenanntes Kleinzitat zu werten.

Kleinzitate, durch die lediglich kleine Ausschnitte eines Werks in einem selbständigen Sprachwerk aufgeführt würden, müssten einem Zitatzweck dienen. Stehe einem geringfügigen Eingriff in die Urheberrechte ohne die Gefahr merklicher wirtschaftlicher Nachteile die künstlerische Entfaltungsfreiheit gegenüber, so stehe das Nutzungsinteresse zugunsten einer künstlerischen Auseinandersetzung im Vordergrund.

So sei es auch im vorliegenden Fall. Bei dem Zitat handelt es sich um zwei Zeilen, die die Bewohner Münchens in humoristischer Weise charakterisieren. Da das Buch zum Jubiläum der Stadt München herausgegeben wurde, liege ein nachvollziehbarer Zweck für das Zitat vor.

Dadurch, dass die Herausgeber des Buches ein Komma wegließen, hätten sie das Zitat zwar verändert. Eine derart geringe Veränderung sei aber nicht vom urheberrechtlichen Änderungsverbot umfasst. Schließlich habe sie das Gedicht auch übersetzen dürfen, da der Benutzungszweck dies erfordert habe. Im Rahmen der Jubiläumsfeier seien auch internationale Gäste erwartet worden, für die das Buch ebenfalls von Interesse gewesen sein könnte.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.

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