Die GEMA hatte einem Internetdienstleister im Rahmen einer Werbemaßnahme Musikwerke von zwei Komponisten zur Verfügung gestellt. Diese wurden für eine Gratis-CD-ROM verwendet. Auf der CD befand sich eine Multimediashow, mit der ein Online-Zugang beworben wurde. Verteilt wurde diese kostenlose CD an eine Vielzahl deutscher Haushalte.
Die beiden Komponisten der Musikstücke waren der Auffassung, dass eine solche Werbemaßnahme gegen die Berechtigungsverträge verstoße und die vereinbarte Vergütungsregelung der GEMA solche Werbemaßnahmen nicht umfasse. Daher verlangten sie die Verwertungsgesellschaft die Zahlung eines Schadensersatzes.
Die Richter des Oberlandesgerichtes München sahen jedoch die GEMA im Recht und wiesen die Klage ab (Aktenzeichen 29 U 3866/08). Die Gesellschaft habe nicht gegen die Berechtigungsverträge verstoßen, da sie trotz der umfangreichen Werbemaßnahme die Interessen der Musikkomponisten wahrgenommen habe. Diese könnten nur Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr verlangen.
Die Schadensberechnung nach der angemessenen Lizenzgebühr führe laut Gericht regelmäßig dazu, dass die Vergütung eines einschlägigen Tarifs zugrunde zu legen sei, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er sich die Erlaubnis hätte ordnungsgemäß erteilen lassen. Im vorliegenden Fall bedeute das, dass die Kläger wegen der nicht genehmigten Verteilung der CD auch nur diesen Betrag einfordern dürften.
Die Musikwerke der Kläger seien bei der GEMA aber in einen Tarif eingeordnet, der es erlaube, Werbemusik zu verbreiten. Um nichts anders handle es sich bei der Gratis-CD-ROM. Zudem lasse die Einstufung in diesen Tarif hinsichtlich der Vergütung eine gewisse Pauschalierung zu. Denn würde hier jede einzelne Minute der komponierten Spielzeit abgerechnet und mit der Stückzahl der verbreiteten CDs multipliziert, ergebe sich eine Gesamtvergütung von über fünf Millionen Euro. Das wäre nach Ansicht des Gerichts jedoch unangemessen hoch.
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