Vor dem Landgericht Frankfurt am Main standen sich als Klägerin ein großes amerikanisches Softwareunternehmen und als Beklagter ein deutscher Ebay-Verkäufer gegenüber. Das Unternehmen entwickelte eine Software zum Erstellen und Bearbeiten von PDF-Dokumenten. Der Beklagte verkaufte eben jenes Programm über die Online-Auktionsplattform Ebay. Streitgegenstand war die Frage, ob eine ausländische Sprachversion in Deutschland verkauft und in deutscher Sprache genutzt werden darf.
Konkret ging es um ein Ebay-Angebot, das eine CD-ROM sowie insgesamt drei Papierhüllen umfasste, die mit einer Seriennummer bedruckt waren. Es handelte sich bei den Produkten um Originalsoftware der Klägerin. Sie hatte die Software mit der entsprechenden Seriennummer gekennzeichnet. Diese gehörte ursprünglich zu einer koreanischen Version des Programms, wobei der Kläger vor Verkauf die jeweilige Original-CD-Rom der koreanischen Sprachvariante aus der jeweiligen Hülle entnommen hatte.
Beworben wurde das Angebot bei Ebay unter anderem mit den Worten:
„Deutsch, 3er Lizenz-Pack!!!“
Die deutsche Version ließ sich mit Hilfe der ausländischen Seriennummern auf einem PC installieren und vollständig nutzen. Die Seriennummer war nicht an eine Sprachvariante gebunden. Das Unternehmen sah durch die Handlungen des Verkäufers ihr Urheberrecht verletzt und verklagte diesen.
Die Richter des Landgerichts Frankfurt am Main gaben dem amerikanischen Softwareunternehmen Recht. Der Ebay-Verkäufer habe dessen Urheberrecht verletzt (Aktenzeichen 2-6 O 437/08). Sie begründeten das damit, dass sich aus der tatsächlichen Möglichkeit, die deutsche Version der Software mit der zu der koreanischen Sprachversion gehörigen Seriennummer freizuschalten, noch keine rechtliche Befugnis zur Vervielfältigung ergebe.
Durch den Verkauf der zwei Lizenzen, die nicht durch die Seriennummer erfasst gewesen seien, habe der Beklagte seinen Kunden gestattet, das Computerprogramm zu vervielfältigen. Er sei dazu jedoch nicht berechtigt gewesen, da die Klägerin ihre Zustimmung nicht erteilt habe. Diese sei aber notwendig. Der Beklagte habe durch den Erwerb der koreanischen Sprachversion lediglich das Recht erhalten, das ihm überlassene Computerprogramm in der koreanischen Sprachvariante zu nutzen und gegebenenfalls zu verbreiten.
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