Die Dachorganisation der Verbraucherzentralen ging in mehreren Instanzen vor Gericht gegen einzelne Klauseln der allgemeinen Geschäftsbedingungen von E-Plus vor. Beanstandet wurde insbesondere eine Klausel im Tarif „Time & More Web“, mit der der Rechnungsversand per Briefpost ausgeschlossen wurde. Sie lautet: „… mit diesen Tarifen akzeptiert der Kunde, dass er eine Online-Rechnung erhält; es erfolgt kein Versand der Rechnung per Briefpost an den Kunden. Die Online-Rechnung ist rechtlich unverbindlich, gesetzliche Anforderungen an Beweis …“
Aus Sicht der Verbraucherschützer werden Kunden durch die Bereitstellung der Rechnung im Online-Portal des Mobilfunk-Anbieters unangemessen benachteiligt, weil sie selbst tätig werden müssen, um die Rechnung zu erhalten.
Der Bundesgerichtshof hält die Klausel jedoch für unbedenklich (Aktenzeichen III ZR 299/08). Sie verkürze keine Rechte der Kunden. Begründet wird die Entscheidung damit, dass keine Vorschrift existiere, die eine Rechnungsübermittlung in Schriftform vorsieht. Eine Rechnung müsse zwar grundsätzlich unter Verwendung von Schriftzeichen, das heißt, nicht mündlich oder telefonisch, erteilt werden, so der BGH. Weitere Formvorschriften bestünden dagegen nicht.
Kunden seien auch deshalb nicht benachteiligt, weil der Mobilfunk-Anbieter selbst die Online-Rechnung für rechtlich unverbindlich erklärt habe, so dass insbesondere ein Verzug des Kunden hinsichtlich der Zahlung durch diese Form der Rechnung nicht eintrete.
Allein das Einstellen der Rechnung könne keine Fristen in Lauf setzen. Ob und wann ein Zugang der Online-Rechnung beim Kunden erfolge, sei durch die Klausel nicht geregelt. Die Beweislast des Zugangs im Streitfall liege aber in der Sphäre des Mobilfunkanbieters, so dass eine Benachteiligung des Kunden nicht gegeben sei.
Schließlich sei eine unangemessene Benachteiligung durch die Online-Rechnung deshalb nicht festzustellen, weil der Kunde es bei E-Plus selbst in der Hand hat, den für ihn geeigneten Tarif zu wählen. So stehe es ihm frei, einen Tarif mit Rechnung per Briefpost zu buchen.
Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.
Neueste Kommentare
2 Kommentare zu Mobilfunk: Für Online-Tarif ist eine Rechnung zum Download zulässig
Kommentar hinzufügenVielen Dank für Ihren Kommentar.
Ihr Kommentar wurde gespeichert und wartet auf Moderation.
ja, und wie ist mit Firmen?
bei Privatleuten stellt das ja wirklich kein großes Problem dar.
Aber Firmen müssen eine vom Aussteller ausgedruckte Rechnung vorlegen, damit sie den Vorsteuer-Abzug in Anspruch nehmen können. Eine Firma kann nicht einfach hergehen und eine Online-Rechnung ausdrucken, das kann zu Problemen mit dem Finanzamt führen. Da liegt doch eine Ungleichbehandlung vor, wenn ich als Unternehmer einen günstigeren Tarif nicht wählten kann, nur weil ich den Nachweis für das Finanzamt benötige!
Carl-Rainer Zeiss
EDV System-Beratungen
Lohrgasse 11, 60389 Frankfurt
Postfach: crz@crz.de
Internetz: http://www.crz.de
AW: ja, und wie ist mit Firmen?
Tja Firmen benötigen Rechnungen per E-Mail mit gültigem elektronischen Zertifikat, dann klappts auch mit dem Vorsteuerabzug.
Andreas Ostheimer
http://www.easybill.at