EU gibt Verbrauchern Tipps für den Onlinekauf von Elektronik

Von den überprüften 369 Websites wiesen 55 Prozent Mängel auf, denen weiter nachgegangen werden wird. Für 13 Prozent der beanstandeten Sites wird eine grenzübergreifende Zusammenarbeit der nationalen Behörden vonnöten sein. Bei den Ermittlungen wurde vor allem auf drei Aspekte geachtet.

  1. Kontaktdaten des Händlers: Nach den Vorschriften der EU muss der gewerbliche Verkäufer sich in Form folgender Angaben ausweisen: Name, vollständige tatsächliche Anschrift und E-Mail-Adresse.
  2. Klarheit des Angebots (tatsächlicher Preis und ausführliche Produktbeschreibung): Nach den Vorschriften der EU müssen Händler im E-Commerce die Ware genau bezeichnen und den Gesamtpreis (einschließlich aller Steuern und Abgaben) angeben. Etwaige Versandkosten sind gesondert aufzuführen, die Zahlungsmodalitäten zu spezifizieren. Der am Ende in Rechnung gestellte Preis muss mit dem Angebotspreis übereinstimmen.
  3. Unmissverständliche Information über die Rechte des Verbrauchers: Nach den EU-Vorschriften müssen Verbraucher über ihr Rückgaberecht in Kenntnis gesetzt werden. Im Fernabsatz erworbene Güter können nämlich in jedem Fall innerhalb von sieben Tagen ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Außerdem wurde die Richtigkeit geprüft, ob zusätzliche Informationen über die Rechte des Verbrauchers, zum Beispiel in Fragen der Erstattung des Kaufpreises im Rahmen von Garantieleistungen, korrekt sind.

66 Prozent der beanstandeten Websites lieferten irreführende Informationen über die Rechte der Verbraucher. Käufer erfahren beispielsweise überhaupt nichts über ihr Rückgaberecht oder erhalten falsche Auskünfte, etwa, dass eine Rückgabe ausgeschlossen ist, dass bei Rückgabe der Kaufpreis nicht erstattet, sondern gutgeschrieben wird, oder dass bei fehlerhafter Ware nur innerhalb eines Jahres Anspruch auf Reparatur oder Ersatzleistung besteht. Laut EG-Bestimmungen müssen es jedoch vom Tag des Kaufs an gerechnet mindestens zwei Jahre sein.

Irreführende Preisangaben fanden die EU-Kontrolleure auf 45 Prozent der beanstandeten Websites. Beispielsweise fehlten Informationen über Versand- und Zustellkosten ganz oder waren nur mit Mühe zu finden. In einigen Fällen wurde sogar eine kostenlose Lieferung zugesichert, in Wirklichkeit der Versand aber berechnet.

Ein Drittel der beanstandeten Shops fiel durch fehlende oder unvollständige Kontaktdaten des Händlers auf. Verlangt werden der Name des Händlers, die vollständige tatsächliche Anschrift und eine E-Mail-Adresse.

Ihre Erkenntnisse haben die EU-Verbraucherschützer in zwei Mustershops zusammengefasst. Diese sollen als Anschauungsbeispiele für regelwidrige beziehungsweise vorbildliche Websites für den Onlinehandel mit Verbraucherelektronik dienen. Verbraucher erhalten durch Bewegung des Cursors auf die Warnzeichen beziehungsweise auf die grünen Häkchen detailliertere Informationen dazu, auf welche Aspekte es in den jeweiligen Bereichen der Shops zu achten gilt. Wie die Ergebnisse der Kontrollen zeigen, könnte der eine oder andere Shopbetreiber da aber auch noch etwas lernen.

So sieht laut EU-Kommision das Muster eines regelkonformen Online-Shops für Elektronikprodukte aus Screenschot: ZDNet.de)
So sieht laut EU-Kommision das Muster eines regelkonformen Online-Shops für Elektronikprodukte aus (Screenschot: ZDNet.de)

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