Der Verband der Verbraucherzentralen wandte sich vor Gericht gegen die AGB eines Musik-Downloadportals. Nach Ansicht des Klägers enthielten die AGB unzulässige Klauseln, da diese die Nutzungsbedingungen für Kunden unangemessen beschränkten. Beanstandet wurde insbesondere folgender Passus:
„Sie sind lediglich berechtigt, die Produkte für ihre persönlichen, nicht-gewerbliche Zwecke zu verwenden. Der Weitervertrieb, die Weitergabe, Übergabe oder Unterlizenzierung ist vorbehaltlich abweichender zwingender gesetzlicher Regeln nicht gestattet.“
Die Richter des Landgerichts Berlin wiesen die Klage ab (Aktenzeichen 16 O 67/08). Grundsätzlich trete bei der Verbreitung eines Werks Erschöpfung ein. Seien daher mit Zustimmung des Urhebers Werke oder deren Vervielfältigungsstücke in den Verkehr gebracht worden, könne der Urheber nicht mehr über sie bestimmen. Der rechtmäßige Erwerber könne ohne Zustimmung des Urhebers über sie entscheiden. Die Erschöpfung des Rechts des Urhebers erstrecke sich grundsätzlich auf das konkrete Werkstück.
Im vorliegenden Fall kam das Gericht aber zu dem Schluss, dass der Erschöpfungsgrundsatz gar nicht anzuwenden sei. Daher könne die digitale Übermittlung von Werken diesen auch nicht verletzen. Durch den Download der Musikdatei werde ein Werkstück nicht verbreitet, sondern nur eine unkörperliche Datei öffentlich zugänglich gemacht. Das Verbreitungsrecht könne sich aber immer nur an körperlichen Werkstücken erschöpfen.
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unkörperlichen Dateien öffentlich zugänglich – aka P2P
>Durch den Download der Musikdatei werde ein Werkstück nicht verbreitet, sondern nur eine unkörperliche Datei öffentlich zugänglich gemacht.
In P2P-Netzwerken werden also keine urheberrechtlich geschützten Werkstücke verbreitet, sondern unkörperliche Dateien öffentlich zugänglich gemacht?!