Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat für den 15. Dezember eine mündliche Verhandlung über mehrere Verfassungsbeschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung festgelegt. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung hatte am 31. Dezember eine Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz eingereicht. Im Februar 2008 wurde sie um mehr als 34.000 Vollmachten erweitert.
Die Beschwerdeführer sehen durch die Vorratsdatenspeicherung das Telekommunikationsgeheimnis und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Darüber hinaus halten sie die Speicherung aller Telekommunikationsverbindungen für unverhältnismäßig. Aus den gespeicherten Daten ließen sich Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellen, so ihre Befürchtung.
Durch das Gesetz sind Telekommunikationsanbieter seit Januar 2008 dazu verpflichtet, Daten von Telefonverbindungen, beispielsweise die Rufnummern des Anrufenden und des
angerufenen Anschlusses sowie Beginn und Ende des Gesprächs, sechs Monate lang zu speichern. Auch Verkehrsdaten von Internetanbietern und E-Mail-Diensten mussten für diesen Zeitraum gespeichert werden.
Das Telekommunikationsgesetz sieht vor, dass die gesammelten Daten auf Anfrage den Behörden zur Strafverfolgung, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und zur Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes, des Bundesnachrichtendienstes und des militärischen
Abschirmdienstes übergeben werden müssen. Im März 2008 hatte das Bundesverfassungsgericht die Übermittlung der Vorratsdaten zu Strafverfolgungszwecken bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Kraft gesetzt.
Im November 2008 schränkte das Bundesverfassungsgericht das Gesetz nach einem Eilantrag zum zweiten Mal ein. Telekommunikationsunternehmen dürfen seither gespeicherte Verbindungsdaten bis zu der endgültigen Entscheidung nur nur noch bei dringender Gefahr für Leib und Leben einer Person, oder wenn es um die Sicherheit des Bundes oder eines Landes geht, an die Polizei übermitteln.
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