Das Landgericht Berlin hatte über den Einspruch der Betreiberfirma einer Online-Shoppingplattform gegen ein Urteil des Berliner Amtsgerichtes zu entscheiden. Um die Mitgliedschaft bei der Plattform zu bekommen, musste man zuvor von anderen Mitgliedern eingeladen werden. Auf der Website befand sich dazu eine vorformulierte Einladung, die von den Mitgliedern standardmäßig genutzt wurde.
Der Kläger hatte solch eine Einladungs-E-Mail erhalten, die von einem angeblichen Freund stammte. Es folgte ein vorformulierter Text, der über das Angebot informierte. Trotz Aufforderung an die Plattform, keine weiteren Mails zu versenden, verschickte diese an den Kläger eine weitere E-Mail mit dem Hinweis, dass die Einladung nur noch kurze Zeit gültig sei. Im Hinblick auf diese E-Mail gab das Portal anschließend eine Unterlassungserklärung ab, in der sie sich verpflichtete, keine Erinnerungsmails zu versenden, wenn der Adressat zuvor der Zusendung widersprochen hat.
Der Mail-Empfänger war jedoch der Auffassung, dass auch die erste Empfehlungs-Mail rechtswidrig gewesen sei und die unaufgeforderte Zusendung sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletze. Daher ging er vor Gericht. Das Amtsgericht Berlin gab ihm Recht (Aktenzeichen 15 C 1006/09). Dagegen hat die Shoppingplattform Rechtsmittel eingelegt.
Die zweite Instanz bestätigt das Urteil
Die Richter der übergeordneten Instanz, des Landgerichts Berlin, wiesen jetzt darauf hin, dass sie beabsichtigen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen (Aktenzeichen 15 S 8/09). Die „Einladungs“-E-Mails seien – obwohl als persönliche Nachricht deklariert – als Werbung einzustufen. Dabei liege gerade nicht der Fall vor, dass ein Dritter ohne die Kenntnis der Beklagten eine solche Empfehlungs-E-Mail versandt habe. Vielmehr habe das Portal dies veranlasst. Die Mitglieder würden schließlich zur Mitwirkung und Eingabe neuer Adressen animiert, weil die Beklagte Prämien und wertvolle Gewinne in Aussicht stelle.
Die Einladung sei auch nicht die erste Stufe eines Double-Opt-In-Verfahrens. Denn das Shoppingportal halte auf seiner Website nicht nur die Möglichkeit bereit, dass sich ein Interessent von sich aus anmelde. Die beanstandete Einladungs-E-Mail sei ein Erstkontakt ohne ein Zutun des Empfängers und nicht die Reaktion auf eine Kontaktaufnahme von außen. Das Portal dürfe daher nicht von einem Einverständnis des E-Mail-Empfängers ausgehen.
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