Empfehlungsmarketing für Internet-Shopping-Portale ist unzulässig

Das Landgericht Berlin hatte über den Einspruch der Betreiberfirma einer Online-Shoppingplattform gegen ein Urteil des Berliner Amtsgerichtes zu entscheiden. Um die Mitgliedschaft bei der Plattform zu bekommen, musste man zuvor von anderen Mitgliedern eingeladen werden. Auf der Website befand sich dazu eine vorformulierte Einladung, die von den Mitgliedern standardmäßig genutzt wurde.

Der Kläger hatte solch eine Einladungs-E-Mail erhalten, die von einem angeblichen Freund stammte. Es folgte ein vorformulierter Text, der über das Angebot informierte. Trotz Aufforderung an die Plattform, keine weiteren Mails zu versenden, verschickte diese an den Kläger eine weitere E-Mail mit dem Hinweis, dass die Einladung nur noch kurze Zeit gültig sei. Im Hinblick auf diese E-Mail gab das Portal anschließend eine Unterlassungserklärung ab, in der sie sich verpflichtete, keine Erinnerungsmails zu versenden, wenn der Adressat zuvor der Zusendung widersprochen hat.

Der Mail-Empfänger war jedoch der Auffassung, dass auch die erste Empfehlungs-Mail rechtswidrig gewesen sei und die unaufgeforderte Zusendung sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletze. Daher ging er vor Gericht. Das Amtsgericht Berlin gab ihm Recht (Aktenzeichen 15 C 1006/09). Dagegen hat die Shoppingplattform Rechtsmittel eingelegt.

Die zweite Instanz bestätigt das Urteil

Die Richter der übergeordneten Instanz, des Landgerichts Berlin, wiesen jetzt darauf hin, dass sie beabsichtigen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen (Aktenzeichen 15 S 8/09). Die „Einladungs“-E-Mails seien – obwohl als persönliche Nachricht deklariert – als Werbung einzustufen. Dabei liege gerade nicht der Fall vor, dass ein Dritter ohne die Kenntnis der Beklagten eine solche Empfehlungs-E-Mail versandt habe. Vielmehr habe das Portal dies veranlasst. Die Mitglieder würden schließlich zur Mitwirkung und Eingabe neuer Adressen animiert, weil die Beklagte Prämien und wertvolle Gewinne in Aussicht stelle.

Die Einladung sei auch nicht die erste Stufe eines Double-Opt-In-Verfahrens. Denn das Shoppingportal halte auf seiner Website nicht nur die Möglichkeit bereit, dass sich ein Interessent von sich aus anmelde. Die beanstandete Einladungs-E-Mail sei ein Erstkontakt ohne ein Zutun des Empfängers und nicht die Reaktion auf eine Kontaktaufnahme von außen. Das Portal dürfe daher nicht von einem Einverständnis des E-Mail-Empfängers ausgehen.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.

ZDNet.de Redaktion

Recent Posts

Erreichbarkeit im Weihnachtsurlaub weiterhin hoch

Nur rund die Hälfte schaltet während der Feiertage komplett vom Job ab. Die anderen sind…

10 Stunden ago

Hacker missbrauchen Google Calendar zum Angriff auf Postfächer

Security-Experten von Check Point sind einer neuen Angriffsart auf die Spur gekommen, die E-Mail-Schutzmaßnahmen umgehen…

1 Tag ago

Bedrohungen in Europa: Schwachstellen in der Lieferkette dominieren

Hinter 84 Prozent der Zwischenfälle bei Herstellern stecken Schwachstellen in der Lieferkette. Auf dem Vormarsch…

2 Tagen ago

Bericht: Apple arbeitet an faltbarem iPad

Es kommt angeblich 2028 auf den Markt. Das aufgeklappte Gerät soll die Displayfläche von zwei…

2 Tagen ago

HPE baut Supercomputer am Leibniz-Rechenzentrum

Das System basiert auf Hardware von HPE-Cray und Nvidia. Die Inbetriebnahme erfolgt 2027.

3 Tagen ago

Bund meldet Fortschritte in der Netzversorgung

Die Bundesnetzagentur hat ihr Gigabit-Grundbuch aktualisiert. Drei von vier Haushalten sollen jetzt Zugang zu Breitbandanschlüssen…

3 Tagen ago