Suchmaschine haftet für Rechtsverletzungen Dritter erst ab Kenntnis

Der Betreiber einer Personen-Suchmaschine muss auf Hinweise reagieren. Eine Haftung für inhaltsgleiche Verstöße ist jedoch ausgeschlossen, wenn er zwischenzeitlich eine Namenssperrung eingerichtet hat. Damit ist er seinen Prüfungspflichten nachgekommen.

In den Suchergebnissen der Online-Personen-Suchmaschine Yasni.de fanden sich Links zur rechtswidrigen Site eines Dritten, die den Mord am Schauspieler Walter Sedlmayr zum Gegenstand hatte. Die Person ließ Yasni.de daraufhin durch ihren Anwalt abmahnen. Die Suchmaschine entfernte die beanstandeten Links auch. In der Folgezeit waren dennoch einige Suchergebnisse zu Walter Sedlmayr abrufbar. Die Klägerin sah darin eine erneute Rechtsverletzung und begehrte Unterlassung.

Diesen Antrag lehnte das Oberlandesgericht Hamburg ab (Aktenzeichen 7 W 119/09). Seine Entscheidung begründete es damit, dass eine Personen-Suchmaschine vor Kenntnis nicht als Mitstörer für etwaige Rechtsverletzungen Dritter hafte.

Es sei nicht ersichtlich, dass die Personen-Suchmaschine ihre Prüfungspflichten verletzt habe. Denn sofort nach Kenntnis habe Yasni.de reagiert und die rechtsverletzenden Beiträge und Links entfernt. Damit sei das Unternehmen seinen Verpflichtungen in ausreichender Weise nachgekommen.

Den Betreiber einer Personen-Suchmaschine treffe lediglich eine Verpflichtung dahingehend, dass auf eine konkrete Abmahnung hin für Abhilfe zu sorgen sei. Er sei jedoch nicht verpflichtet, alle Suchergebnis-Positionen nach möglichen Rechtsverletzungen zu durchsuchen. Es bestehe vor allem keine vorbeugende Prüfungspflicht. Schließlich hat das Gericht festgestellt, dass Yasni.de lediglich die Fundstellen im Internet vorhandener persönlicher Daten aufzeige, nicht jedoch selbst personenbezogene Daten erhebe oder verbreite.

Parallele Klagen vor dem Bundesgerichtshof

Eine der beiden als Mörder des Schauspielers verurteilten Personen klagt derzeit gegen die Nennung ihres Namens im Internet. Der Bundesgerichtshof hat diese Klage vor wenigen Tagen dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorgelegt. Dieser soll feststellen, ob deutsche Gerichte überhaupt zuständig sind, da der verklagte Internetanbieter seinen Firmensitz in Österreich hat. Die grundsätzliche Prüfung, inwieweit Namen aus öffentlich zugänglichen Internetmeldungen nachträglich zu entfernen sind, hat der Bundesgerichtshof mit der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof vorerst aufgeschoben.

Die nächste Entscheidung in der Verfahrensreihe wird am 15. Dezember erwartet. Dann verhandelt der Bundesgerichtshof über eine weitere Klage der beiden für den Mord an Sedlmayr Verurteilten gegen das Deutschlandradio wegen der Nennung ihrer Namen.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.

Themenseiten: Gerichtsurteil, IT-Business, Strategien, Yasni

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Neueste Kommentare 

4 Kommentare zu Suchmaschine haftet für Rechtsverletzungen Dritter erst ab Kenntnis

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  • Am 3. August 2010 um 16:56 von Silvia Bach

    conpilot
    Auch eine interessant Personensuchmaschine und die Privatsphäre hinsichtlich Bilder, Telefonnummer, etc. ist gut gelöst aus meiner Sicht:
    http://www.conpilot.com
    LG Silvia

  • Am 18. März 2010 um 23:50 von Markus Müller

    conpilot.com
    http://www.conpilot.com ist auch eine interessante Personensuchmaschine. Sie kombiniert Kontaktdaten zu Visitenkarten. Eine Möglichkeit zur Ein- / Austragung ist gegeben – Was denkt ihr darüber?

  • Am 24. November 2009 um 22:11 von Dennis

    Dicker Fehler im Artikel
    Leider hat sich im Bericht ein dicker Fehler eingeschlichen. Das Gericht hatte nicht über die Unterlassung selbst zu entscheiden, sondern darüber ob der Kläger Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung seines Unterlassungsanspruches erhält. GEnau das hat das Gericht abgelehnt, der Kläger erhält keine Prozesskostenhilfe.

    • Am 26. November 2009 um 19:55 von Klugscheißer 1

      AW: Dicker Fehler im Artikel
      Teil der Prozesskostenhilfe ist a) die Bedürftigkeit und b) die Erfolgsaussichten in der Sache.

      Und eben wegen b) hat das Gericht dies abgelehnt. Insofern ist der Artikel richtig.

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