Das Oberlandesgericht Hamburg hat jetzt die Urteilsbegründung zum Verfahren zwischen dem Rechteinhaber von sieben Fotos und Rapidshare veröffentlicht. Das Gericht gab zwar der Klage hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs statt, wies aber die Schadenersatzansprüche ab (Aktenzeichen 5 U 111/08). Die Richter begründeten das damit, dass Rapidshare als Host-Provider weder Täter noch Teilnehmer der durch die Nutzer begangenen Urheberrechtsverletzungen sei. Das Unternehmen hafte lediglich als Störer. Die Störerhaftung begründe jedoch ausschließlich Abwehransprüche, jedoch keine Schadenersatzansprüche.
Der Fotograf hatte Rapidshare zunächst mitgeteilt, dass über die Plattform sieben Fotos, deren Urheber er sei, zum Download angeboten wurden, und forderte die Entfernung der Bilder sowie künftige Unterlassung. Rapidshare teilte ihm daraufhin mit, dass die Dateien gelöscht und die Dateinamen in einen Filter aufgenommen seien, so dass sie nicht erneut hochgeladen werden könnten.
Später stellte der Kläger jedoch erneut fest, dass die Bilder über das Portal abrufbar waren. Mit seiner Klage forderte er nicht nur Unterlassung der Veröffentlichung seiner Bilder, sondern auch einen Schadenersatz, bestehend aus einer fiktive Lizenzgebühr und den Anwaltskosten.
Das Gericht erklärte, ein Unterlassungsanspruch gegen den Störer setze die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten voraus. Dabei sei es einem Host-Provider grundsätzlich nicht zuzumuten, sämtliche Inhalte seines Portals ständig auf Rechtsverletzungen zu untersuchen. Er müsse erst bei Kenntnisnahme eines Verstoßes tätig werden, dann jedoch nicht nur die konkrete Rechtsverletzung im Rahmen seiner Möglichkeiten beseitigen, sondern auch vorbeugen, damit der gleiche Rechtsverstoß nicht erneut vorgenommen werde.
Das erfordere unter anderem die Überprüfung von Nutzern, die bereits durch Rechtsverstöße aufgefallen seien. Lediglich die Dateinamen in einen Filter aufzunehmen, erfülle diese Voraussetzungen nicht. Diese Maßnahme verhindere zum Beispiel nicht den erneuten Upload durch denselben Nutzer unter einem anderen Dateinamen. Die Überwachung auffälliger Nutzer diene unter anderem dazu, Wiederholungstäter zu ermitteln, was dem Urheber von außen nicht möglich sei.
Vor allem seien aber aufgrund des Geschäftsmodells, das Uploads weitgehend anonym ermögliche, erhöhte Prüfungspflichten anzusetzen. Das Haftungsprivileg des Host-Providers greife nur für von der Rechtsordnung gebilligte Geschäftsmodelle. Jenes der Beklagten sei dagegen von vornherein auf die Ermöglichung beziehungsweise Duldung rechtswidriger Uploads ausgerichtet – und täglich würden Tausende von Dateien über das Portal in Umlauf gebracht.
Es sei daher zumutbar, im Interesse der geschädigten Urheber weitere Maßnahmen zu ergreifen. So sei es denkbar, dass nur Nutzer statischer IP-Adressen ohne Angabe von Nutzerdaten Dateien hochladen dürften, Nutzer dynamischer IP-Adressen dagegen zur Angabe von Identifikationsdaten verpflichtet werden müssen. Grundsätzlich müsse Rapidshare dafür sorgen, dass es wiederholte Rechtsverstöße durch seine Nutzer feststellen könne.
Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.
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