Ein Rechtsanwalt erhielt unter seiner Kanzlei-E-Mail-Adresse eine Nachricht, dass die Registrierung einer Club-Mitgliedschaft erfolgreich gewesen sei. Zukünftig werde der Kläger darüber hinaus einen regelmäßigen Newsletter erhalten. Diese E-Mail enthielt außerdem folgenden Text:
„Haben Sie den Newsletter nicht bestellt und diese E-Mail irrtümlich erhalten? Dann klicken Sie bitte hier, um aus dem Verteiler gelöscht zu werden.“
Der Rechtsanwalt hielt dies für rechtswidrig und begehrte Unterlassung. Der Richter des Amtsgerichts Düsseldorf gab dem Anwalt Recht (Aktenzeichen 48 C 1911/09). Er begründete seine Entscheidung damit, dass das Werbeschreiben ohne ausdrückliche Einwilligung des Klägers an dessen berufliche E-Mail-Adresse versandt worden sei. Dies stelle einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Der Kläger sei als Anwalt verpflichtet, jede einzelne E-Mail durchzusehen, um Haftungsfälle zu vermeiden. Wenn sich darunter unverlangte Werbe-E-Mails befänden, koste es viel Zeit, diese aus den restlichen Mails herauszufiltern.
Der Mailversender sei verpflichtet gewesen, dass Double-Opt-In-Verfahren für seine E-Mail zur Registrierung der Club-Mitgliedschaft zu verwenden. Dabei werde der Newsletter erst durch die Bestätigung der Begrüßungs-E-Mail aktiviert. Auf diese Weise werde verhindert, dass die E-Mail-Adresse ohne Einverständnis des Empfängers verwendet werde.
Bei dem als „Confirmed-Opt-In„-Verfahren bezeichneten Vorgehen sei dies anders, da der Empfänger aktiv werden müsse, um eine künftige Überflutung seines Postfaches durch einen fortlaufenden Newsletter zu verhindern.
Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.
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