Das Oberlandesgericht Köln hatte im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrags über die Beschwerde eines Beklagten zu entscheiden. In dem Fall behauptete die Klägerin, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Musikwerk zu sein.
Durch eine Ermittlungsfirma ließ sie Internetseiten nach Urheberrechtsverletzungen durchsuchen. Ein Mitarbeiter der Ermittlungsfirma entdeckte, dass das geschützte Musikwerk von einer IP-Adresse aus, die der Beklagten zugeteilt war, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden war.
Die Rechteinhaberin machte daher gegen die Beklagte einen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch geltend. Im Prozess legte sie eine eidesstattliche Versicherung des Mitarbeiters vor. Dieser bezeugte darin, dass er das Musikstück einem Hörvergleich unterzogen hatte. Die Beklagte hatte gegen dieses Vorgehen Bedenken.
Die Richter des Oberlandesgerichts Köln wiesen die Beschwerde jedoch zurück und gaben der Klägerin Recht (Aktenzeichen 6 W 95/09). Sie stellten fest, dass die Klägerin ihre Ansprüche durchaus auf die Glaubhaftmachung, die sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Mitarbeiters ergebe, beziehen könne. Dagegen spreche auch nicht, dass der Mitarbeiter für die Ermittlungsfirma tätig sei und für seine Leistungen ein Entgelt erhalte.
Trotz der Entlohnung könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Mitarbeiter der Ermittlungsfirma parteiisch sei. Nach Ansicht der Richter sei es nicht ersichtlich, warum einer der Beteiligten ein Interesse daran haben solle, Unterlassungsansprüche gegen Personen durchzusetzen, die keine Rechte der Klägerin verletzt hätten.
Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.
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3 Kommentare zu Mitarbeiter einer Ermittlungsfirma bei P2P-Rechtsverletzungen nicht zwingend parteiisch
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Sie schreiben: „Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich.“
Dies hier ist kein Kommentar, sondern eine Zusammenfassung, ähnlich einer Pressemitteilung. Ich bitte um Aufklärung dieser missverständlichen Formulierung.
AW: Kommentar?
Hallo,
„Kommentar“ heißt in diesem Fall nicht, dass die Kanzlei das Urteil als „gerecht“, „blöd“ oder „gut“ bewertet, auch wird das Wort nicht in dem bei den Juristen bekannten Sinne verwendet, wobei die Rechtslage sowie die Gesetze, vor deren Hintergrund das Urteil gefällt wurde, ausführlich untersucht und abgewägt würden. Ich denke, das wird an anderer Stelle geleistet.
Hier geht es darum, Entscheidungen kurz und möglichst breit verständlich zu präsentieren. Das geschieht je nach Fall mehr oder weniger ausführlich. Zu Pressemitteilungen über Entscheidungen von Gerichten ist die Kanzlei denke ich nicht befugt. Da es sich bei den Beiträgen aber um von der Kanzlei bearbeitete Entscheidungen handelt, kann das Wörtchen „kommentieren“ meiner Ansicht durchaus stehen bleiben kann – auch wenn es sich natürlich nicht um einen Kommentar im journalistischne Sinne handelt und daher „berichtet“, „erklärt“ oder „schildert“ auch möglich wären.
Peter Marwan
ZDNet-Redaktion
AW: AW: Kommentar?
Sehr geehrter Herr Marwan,
ich verstehe Ihre Ausführungen sehr gut. Nur wird in diesem kurzen Abriss eben nichts erklärt oder gar kommentiert. Es wird lediglich eine neutrale, unbewertende Zusammenfassung des Falls wiedergegeben, also bestenfalls "berichtet". Und ich halte es journalistisch für völlig legitim, dies von redaktioneller Seite auch so zu benennen. "Kommentare" sind ja gar nicht immer nötig, es ist auch so interessant genug über solche Fälle unterrichtet zu werden.
Hochachtungsvoll,
T. Niemeier
Dresden