Der Kläger war Rechteinhaber einer Vielzahl pornografischer Filme. Bei dem Beklagten handelte es sich um einen Internetprovider. Nachdem der Kläger festgestellt hatte, dass seine Filme im Internet via Filesharing widerrechtlich zum Download angeboten wurden, wandte er sich an den Provider und verlangte Auskunft über die ermittelten IP-Adressen.
Der Internatanbieter löschte die Daten jedoch sofort nach Beendigung der Verbindung. Daher beantragte der Kläger, den Beklagten verpflichten zu lassen, die Verkehrsdaten der ermittelten IP-Adressen bereits vorab zu speichern und bis zum Abschluss des urheberrechtlichen Auskunftsverfahrens aufzubewahren.
Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt haben den Antrag zurückgewiesen (Aktenzeichen 11 W 53/09). Sie entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine derartige Vorabspeicherung auf Zuruf habe, weil es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle.
Der urheberrechtliche Internetauskunftsanspruch biete dem Rechteinhaber zwar die Möglichkeit, bereits gespeicherte Daten zu erhalten. Er gewähre jedoch keinen Anspruch darauf, den Internetprovider aufgrund einer noch ungewissen Zahl von Verletzungshandlungen zu verpflichten, Verbindungsdaten „auf Zuruf“ – also vorab – zu speichern. Dadurch würde eine Speicherungsverpflichtung begründet, ohne dass eine vorherige gerichtliche Prüfung des konkreten Einzelfalls erfolgt wäre. Dies sei unzulässig.
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