Bei der Klägerin handelte es sich um die Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien (DigiProtect). Sie forderte von dem Beklagten Schadensersatz und die Erstattung der Abmahnkosten wegen einer Urheberrechtsverletzung. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, dass er in einer P2P-Musiktauschbörse ein Musikalbum zum Download angeboten habe.
DigiProtect gab dem Beklagten die Möglichkeit, 450 Euro zu zahlen. Ihm wurde dabei gesagt, dass bereits das Abmahnschreiben Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650 Euro auslösen würde. Der Beklagte bezweifelte, dass Rechtsanwaltsgebühr in dieser Höhe angefallen seien. Vielmehr hätten DigiProtect und deren Rechtsanwalt eine Vereinbarung getroffen, wonach nur nach Aufwand abgerechnet würde und eben nicht nach der RVG-Gebühr.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied, dass der Beklagte insgesamt 150 Euro zu zahlen habe (Aktenzeichen 31 C 1078/09-78). Der restliche Teil der Klage wurde abgewiesen. Der Richter begründete seine Entscheidung damit, dass davon auszugehen sei, dass der Beklagte die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Das Bestreiten des Beklagten und die Behauptung, einer seiner Gäste habe wohl den Internetanschluss genutzt, reiche nicht aus, um ihn zu entlasten.
Das Gericht erachtete eine Lizenzgebühr von 150 Euro für angemessen. Die Klägerin habe jedoch keinen weitergehenden Anspruch auf Erstattung der Kosten in der geforderten Höhe. Dies liege daran, dass kein erstattungsfähiger Schaden entstanden sei. DigiProtect und ihr Anwalt hätten eine Vereinbarung getroffen, wonach für die außergerichtliche Abmahntätigkeit ein Pauschalhonorar bestimmt worden sei.
Die auf Basis der Vereinbarung erbrachte außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts sei bereits vorher abgeschlossen gewesen. Insoweit sich die Klägerin danach entschlossen habe, einen Klageauftrag zu erteilen, handle es sich um eine freiwillige Entscheidung. Eine unfreiwillige Einbuße, die sie hätte gerichtlich geltend machen dürfen, sei ihr nicht entstanden und daher auch nicht von dem Beklagten zu erstatten.
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