VG Wort und ZPÜ haben angekündigt, gegen die ihnen am 19. Februar 2010 zugestellte einstweilige Verfügung des Zentralverbandes Informationstechnologie und Computerindustrie e.V. (ZITCO) Rechtsmittel einzulegen. Mit ihr wurde ZPÜ und VG Wort verboten, einen Tarif für die Vergütung auf PCs nach Paragraf 54 des Urhebergesetzes aufzustellen, ohne vorher eine empirische Untersuchung zur Nutzung von PCs für die Herstellung von Privatkopien durchgeführt zu haben.
Diese Verpflichtung besteht nach Auffassung der Verwertungsgesellschaften aber nur, wenn Gesamtvertragsverhandlungen gescheitert sind und anschließend ein Schiedsstellenverfahren durchgeführt wird. Falls sich die Vertragsparteien auf eine Vergütung einigen, sei das nicht notwendig.
Die Verwertungsgesellschaften argumentieren weiter, sie hätten „die gesetzliche Pflicht, Tarife aufzustellen und zu veröffentlichen.“ Daran würde die ZPÜ durch die vom ZITCO erwirkte einstweilige Verfügung nur vorläufig gehindert. Außerdem seien die Voraussetzungen für eine Tarifaufstellung schon heute gegeben. Schließlich sei mit dem Bundesverband Computerhersteller e.V. (BCH) ein „Gesamtvertrag“ geschlossen worden.
In diesem Vertrag ist vereinbart, dass die Vergütung für die zwischen 1. Januar 2008 und 31. Dezember 2010 verkauften PCs mit eingebautem Brenner 13,65 Euro betragen soll, für PCs ohne Brenner 12,15 Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Außerdem hatten sich ZPÜ und BCH über die Vergütung für die zwischen 1. Januar 2002 und 31. Dezember 2007 verkauften PCs geeinigt. Die einstweilige Verfügung ändere nichts an der Gültigkeit dieser Verträge.
Dieser Auffassung schließt sich auch der BCH in einer Stellungnahme an. „Obwohl die einstweilige Verfügung des OLG München der ZPÜ die Tarifveröffentlichung vorerst verbietet, bleibt die grundsätzliche Abgabepflicht für PCs ab dem Jahr 2008, wie sie auch der Bitkom in seinem Gesamtvertragsverfahren anerkannt hat, bestehen. Die vertragliche Einigung zwischen den Bundesverband Computerhersteller beigetretenen Unternehmen und den Verwertungsgesellschaften für die Jahre 2008 bis 2010 ist weiter wirksam. Die Entscheidung des Gerichts hat darauf keine Auswirkungen.“
Der BCH strebe eine endgültige Klärung dieser Angelegenheit an, da für die Mitgliedsunternehmen Planungssicherheit oberste Priorität besitze. Neben den Gründungsmitgliedern Acer, Fujitsu, Hewlett-Packard, IBM, Medion, Samsung und Sony gehören dem Verband unter anderem inzwischen auch Asus, Dell und die Acer-Tochter Packard-Bell an.
Der ZITCO hält als pauschale Urheberabgabe derzeit einen Euro je PC oder Notebook – einmalig beim Kauf – für eine angemessene Summe. Außerdem besteht er darauf, dass zur Abgabenfestsetzung zwischen PCs für den privaten und den beruflichen Bereich unterschieden wird.
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