Das Bundesverfassungsgericht hat das umstrittene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung in seiner jetzigen Form für verfassungswidrig erklärt, da es nach Ansicht der Karlsruher Richter gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und damit gegen das Fernmeldegeheimnis verstößt. Alle bislang gespeicherten Daten seien daher „unverzüglich zu löschen“.
Das Gericht hat aber nicht grundsätzlich die Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten für verfassungswidrig erklärt, so dass das Gesetz nicht vollständig abgeschafft werden muss. Stattdessen muss die Bundesregierung nur die Passagen überarbeiten, die nach Ansicht der Richter gegen das Grundgesetz verstoßen. Bis dies geschehen ist, sind die betroffenen Paragrafen nicht mehr rechtsgültig.
Das Gericht fordert vor allem „anspruchsvolle und normenklare Regelungen“ hinsichtlich Datenschutz, Datensicherheit und Zugriffsrechte. Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier nannte konkret eine „anspruchsvolle Verschlüsselung“. Es müsse eine „transparente Kontrolle“ darüber geben, was mit den Daten geschehe, dabei müsse auch der Bundesdatenschutzbeauftragte einbezogen werden.
Die dem Gesetz zugrunde liegende EU-Richtlinie, die eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung aller Telekommunikationsverkehrsdaten durch die Internetprovider vorsieht, sehen die Karlsruher Richter nicht mit dem deutschen Grundgesetz „schlechthin unvereinbar“. Bei der Vorratsdatenspeicherung handle es sich aber „um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt“. Daher seien strengste Bedingungen für solch einen Eingriff nötig, die das Gesetz in seiner jetzigen Form nicht ausreichend definiere.
Außerdem muss es nach Ansicht der Richter möglich sein, für besonders schützenswerte Formen der Kommunikation ein „grundsätzliches Übermittlungsverbot“ zu verhängen. Als Beispiel nannte Papier kirchliche Beratungsstellen.
Gegen das umstrittene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung hatten unter anderem die heutige Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger sowie die Bundestagsabgeordneten Hermann Otto Solms und Gisela Piltz (alle FDP) Verfassungsbeschwerde eingereicht. Sie sahen durch das noch vom letzten Bundestag verabschiedete Gesetz zur Telekommunikationsüberwachung das Telekommunikationsgeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Exemplarisch für Klagen von insgesamt 35.000 Bürgern entschied das Bundesverfassungsgericht heute in seinem bislang größten Verfahren über drei ausgewählte Beschwerden.
Das seit Januar 2008 geltende Telekommunikationsgesetz sieht vor, dass die gesammelten Daten auf Anfrage den Behörden zur Strafverfolgung, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und zur Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes, des Bundesnachrichtendiensts und des militärischen Abschirmdiensts übergeben werden müssen. Im März 2008 hatte das Bundesverfassungsgericht die Übermittlung der Vorratsdaten zu Strafverfolgungszwecken bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden außer Kraft gesetzt. Im November 2008 schränkte es das Gesetz nach einem Eilantrag zum zweiten Mal ein.
Telekommunikationsunternehmen durften seither gespeicherte Verbindungsdaten bis zu der endgültigen Entscheidung nur noch bei dringender Gefahr für Leib und Leben einer Person, oder wenn es um die Sicherheit des Bundes oder eines Landes geht, an die Polizei übermitteln.
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