Über den Internetanschluss des Beklagten wurde über die P2P-Tauschbörse „eMule“ ein Film hochgeladen. Der Kläger war Rechteinhaber und ließ den Beklagten wegen dieser Urheberrechtsverletzung abmahnen. Dadurch entstanden ihm Kosten, die er von dem Beklagten ersetzt haben wollte. Der Abmahnkosten wurden aufgrund eines Streitwerts von 10.000 Euro berechnet.
Der Richter das Amtsgerichts Halle gab der Klage überwiegend statt (Aktenzeichen 95 C 3258/09). Er begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger als alleiniger Inhaber der Urheber- und Nutzungsrechte die Abmahnung zu Recht ausgesprochen habe.
Der Streitwert in Höhe von 10.000 Euro sei jedoch zu hoch angesetzt. Dem Kläger stünden daher nicht die daraus errechneten Abmahnkosten zu. Für angemessen hielt das Gericht hielt einen Streitwert von 1200 Euro.
Dies gelte, obwohl das Bereitstellen von Filmen oder Musik in Filesharing-Systemen kein Kavaliersdelikt darstelle, da es die Musik- und Filmindustrie in erheblichem Umfang schädige. Die Streitwertbemessung habe jedoch keine abschreckende oder sanktionierende Wirkung, sondern orientiere sich an dem Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung. Da der Beklagte erstmalig einen einzigen Film hochgeladen habe, liege eine bagatellartige Rechtsverletzung vor. Dieser Umstand müsse sich in der Bemessung des Streitwerts widerspiegeln.
Darüber hinaus sei auch der Rechtsgedanke des neuen Paragrafs 97a, Absatz 2 des Urhebergesetzes zu berücksichtigen. Da der Fall vor dem Inkrafttreten der Neuregelung zum 1. September 2009 ausgelöst wurde finde die Norm im vorliegenden Fall keine Anwendung. Jedoch sei der dahinterstehende Zweck zu berücksichtigen: Der einzelne Betroffene solle vor überzogenen Abmahnkosten geschützt werden.
Besonders dieser Teil der Entscheidung des Amtsgerichts Halle lässt sich jedoch nicht ohne weiteres Verallgemeinern. In so manch anderem Gerichtsbezirk – zum Beispiel Hamburg oder Köln – argumentieren die Richter genau umgekehrt: Da P2P-Urheberrechtsverletzungen inzwischen massenhaft geschähen, müsse dieser Umstand auch bei der Streitwertbestimmung mit berücksichtigt werden, um den Geschädigten hinreichend zu schützen.
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