Rundfunkteilnehmer, die in einem beruflich genutzten Arbeitszimmer ihrer Privatwohnung einen internetfähigen Rechner besitzen, müssen für diesen keine zusätzlichen Gebühren zahlen, wenn bereits in den privat genutzten Räumen Rundfunkgeräte angemeldet sind. Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. März 2010 (Aktenzeichen 10 A 2910/09) in einem Berufungsverfahren entschieden. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Geklagt hatte der Bewohner eines Einfamilienhauses. Er bezahlt für die privat genutzten Empfangsgeräte, die sich in den oberen beiden Etagen des Hauses befinden, Rundfunk- und Fernsehgebühren. Im Keller ist ein Arbeitszimmer eingerichtet. Das nutzt der Kläger für seine Arbeit als selbständiger Informatiker. In diesem Arbeitszimmer gibt es kein „klassisches“ Rundfunk- oder Fernsehgerät, jedoch Rechner, die an das Internet angeschlossen sind.
Mit Bescheid vom März 2008 zog der Hessische Rundfunk den Kläger zur Zahlung von Rundfunkgebühren in Höhe von 16,56 Euro für die Zeit von August bis Oktober 2007 heran. Paragraf 5 Absatz 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertages bestimmt jedoch, dass für ein „neuartiges Rundfunkgerät“ keine Gebühren zu entrichten sind. Voraussetzung ist, dass „die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden“.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 8. September 2009, dass die Heranziehung zu Rundfunkgebühren gegen den Staatsvertrag verstoße und deshalb rechtswidrig sei. Dagegen legte der Hessische Rundfunk Berufung ein.
Er argumentierte, dass der Staatsvertrag nicht wörtlich ausgelegt werden dürfe. Eine nur am Wortlaut orientierte Anwendung des Staatsvertrages verkenne, dass sich eine Privilegierung von internetfähigen PCs nur auf den nicht ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Bereich eines Wohngrundstücks beschränken solle.
Die Richter des Verwaltungsgerichtshof folgten den Argumenten nicht und stellten klar, dass unabhängig davon, ob ein internetfähiger PC überhaupt ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sei – was der Senat ausdrücklich nicht entschieden habe – der Wortlaut der entsprechenden Bestimmung des Staatsvertrages über Zweitgeräte beziehungsweise über gebührenbefreite Geräte eindeutig sei. Sie wiesen die Berufung daher zurück.
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