Ein bekannter Politiker klagte gegen den eingetragenen Verein Wikimedia Deutschland. Dieser betreibt die Webseite „wikipedia.de“, auf der keine Inhalte zum Namen des Klägers abrufbar waren. Gab ein User allerdings in dem Suchfeld einen Begriff ein, erschien eine Vorschlagsliste. Beim Anklicken des gesuchten Begriffs wurde der User auf die Webseite „wikipedia.org“ weitergeleitet, die von der Wikimedia Foundation betrieben wird.
Der Politiker fand in dem Suchfeld auf „wikipedia.de“ seinen Namen. Beim Anklicken wurde er auf „wikipedia.org“ geleitet, wo sich möglicherweise rechtswidrige Artikel über ihn fanden. Er war der Auffassung, dass der Verein Wikimedia als Mitstörer für die rechtswidrigen Beiträge hafte und versuchte diese Haftung vor Gericht durchzusetzen.
Die Richter des Landgerichts Hamburg wiesen die Klage ab (Aktenzeichen 325 O 321/08). Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass Wikimedia nicht als Mitstörer hafte und damit auch nicht in Anspruch genommen werden könne. Grundsätzlich könne die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die den Eingriff nicht selbst vorgenommen hätten. Im verhandelten Fall betreibe der Wikimedia e.V. nur das Portal „wikipedia.de“, auf dem keine Inhalte abrufbar seien. Es erscheine lediglich eine Vorschlagsliste. Den Eingriff selbst habe er daher nicht vorgenommen.
Der Verein habe auch nicht die redaktionelle Funktion für das unter „wikipedia.org“ abrufbare Internetlexikon. Er sei weder Betreiber von „wikipedia.org“ noch ihrer deutschen Version. Nur das Hinleiten auf die aktuelle Lexikonseite führe nicht dazu, dass der Beklagte sich die Inhalte zu Eigen gemacht habe.
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