Vor dem Oberlandesgericht Köln trafen sich zwei Wettbewerber, die sich bereits in der Vergangenheit vor Gericht auseinandergesetzt hatten. Damals hatte sich das im aktuellen Fall beklagte Unternehmen gegenüber dem Kläger verpflichtet, seine Website so zu gestalten, dass die Pflichtangaben deutlich abgesetzt und gut erkennbar platziert sind.
Umgesetzt wurde das, indem am unteren Ende der Seite ein Link zu den Pflichtangaben eingebettet wurde. Er befand sich zwischen einem Link zum Impressum und einem Link zu den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Dies hielt der Kläger für unzulässig. Er nahm den Beklagten daher aus einem Vertragsstrafeversprechen in Anspruch.
Die Richter des Oberlandesgerichts Köln gaben dem klagenden Unternehmen Recht (Aktenzeichen 6 U 49/09). Sie erklärten, dass die Pflichtangaben entgegen der vertraglichen Verpflichtung nicht deutlich lesbar auf der Internetseite angegeben seien. Zwar sei der Link ohne weiteres Scrollen erkennbar, dennoch sei er so gestaltet und derartig unscheinbar auf der Website platziert, dass davon auszugehen sei, dass ein erheblicher Teil der User den Weblink übersehe.
Dass der Link nicht ins Blickfeld der Nutzer gelange, liege darüber hinaus auch daran, dass er sich zwischen wenig interessanten Angaben wie dem Impressum und den datenschutzrechtlichen Bestimmungen befinde. Das Ziel, dass der User den Link zu den Pflichtangaben zwangsläufig wahrnehme, werde mit der gewählten Gestaltung nicht erreicht.
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