Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“) haben nach Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Erstanschaffung eines PCs (Aktenzeichen L 6 AS 297/10 B). Das Gericht hat damit einen Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 7. Januar 2010 bestätigt (Aktenzeichen S 18 AS 105/09).
Mit ihm war der Klägerin der Anspruch auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt worden. Diese Entscheidung ist damit rechtskräftig, so dass die Frau künftig entweder auf einen Anwalt verzichten oder die Kosten für dessen Tätigkeit selbst zahlen muss. Über die Klage in der Hauptsache wird demnächst das Sozialgericht Detmold entscheiden.
Die Frau aus Minden hatte von der zuständigen Behörde die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines PCs mit Monitor, Tastatur, Maus, Lautsprecher, Drucker und Software sowie die Finanzierung eines PC-Grundlehrgangs verlangt. Die Behörde lehnte dies ab. Ihrer Ansicht nach gehört ein Computer nicht zur Erstausstattung einer Wohnung. Aber nur deren Bezahlung stehe Hartz-IV-Empfängern zusätzlich zu ihrer Regelleistung zu.
Diese Auffassung hat das Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen jetzt bestätigt: Hartz-IV-Empfänger könnten nicht verlangen, bei der Erstausstattung ihrer Wohnung wie die Mehrheit der Haushalte gestellt zu werden. Es komme nicht darauf an, in welchem Umfang PCs in Haushalten in Deutschland verbreitet seien, sondern ob ein PC für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sei. Ein Haushalt lasse sich aber problemlos ohne einen PC führen, denn mit Informationen könnten sich Hartz-IV-Empfänger auch aus Fernsehen und Radio versorgen, so die Richter.
Darüber, ob ein PC im Haushalt und der PC-Lehrgang auch die Chancen auf eine Arbeitsstelle erhöhen beziehungsweise die Arbeitssuche effizienter gestalten könnte, machte das Gericht in seiner Mitteilung keine Aussagen. Anscheinend war dieser Aspekt nicht Gegenstand der Verhandlung.
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