Verordnung: Dienstleister müssen ihre Homepage aktualisieren

Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung ist nun in Kraft. Die verpflichtenden Angaben gehen über Paragraf 5 des Telemediengesetzes hinaus. Der Kölner Anwalt Kilian Kost befürchtet eine neue Abmahnwelle gegen Firmen, die sich nicht danach richten.

Ab heute ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft. Der Gesetzgeber will damit Dienstleistungen transparenter gestalten und den Verbraucherschutz stärken. Dienstleister, die eine Homepage betreiben, müssen damit weitergehende Informationen als bisher bereithalten. Darauf weist Kilian Kost von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke hin. Der Rechtsanwalt befürchtet eine Abmahnwelle gegen Firmen, die sich nicht danach richten.

„In der Vergangenheit wurde die Einführung neuer Gesetze oft von einer Abmahnwelle begleitet. Aus diesem Grund lohnt es sich, den eigenen Onlineauftritt schnell zu überprüfen, um sicherzustellen, dass er der neuen Gesetzgebung entspricht. Bei einer Zuwiderhandlung gegen das neue Gesetz drohen Geldbußen bis zu 1000 Euro. Höher ist aber die Gefahr durch Abmahnungen einzuschätzen“, so Kost.

Dienstleister, die eine eigene Homepage betreiben, sind gesetzlich dazu verpflichtet, dort verschiedene Informationen zu veröffentlichen. Dazu zählen ein vollständiges Impressum, eine korrekte Widerrufsbelehrung, eine Datenschutzerklärung und eine korrekte Preisauszeichnung. Die DL-InfoV ist für alle Dienstleister – auch Freiberufler – verbindlich. Ausgenommen sind nur wenige Bereiche, darunter nicht-wirtschaftliche und Bankendienstleistungen.

Nach der DL-InfoV müssen gegenüber einem Empfänger Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform, die Anschrift der Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift vorgehalten werden. Außerdem sind Angaben verpflichtend, die es ermöglichen, schnell und unmittelbar in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer. Falls der Dienstleister in ein solches eingetragen ist, muss auch das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer ersichtlich sein.

Die vorzuhaltenden Informationen entsprechen damit größtenteils den Informationspflichten, die Paragraf 5 des Telemediengesetzes sowieso an ein Impressum stellt. Bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ist zudem der Name und die Anschrift der zuständigen Behörde, falls vorhanden die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und wenn die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs erbracht wird, auch die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde.

Gehört der Dienstleister einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung an, ist auch diese zu nennen. Weiter sind die verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen, Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder den Gerichtsstand sowie gegebenenfalls über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehenden Garantien anzugeben. Schließlich müssen die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung aufgeführt sein, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben, und Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, falls eine solche besteht.

„Dienstleister müssen künftig notgedrungen auf Anfrage große Teile ihrer geschäftlichen Beziehungen offen legen. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis die Informationspflichten von Wettbewerbern auch zu Zwecken der Betriebsspionage genutzt werden“, so Kost.

Themenseiten: Compliance, E-Commerce, Gerichtsurteil, IT-Business, Mittelstand, Strategien

Fanden Sie diesen Artikel nützlich?
Content Loading ...
Whitepaper

Artikel empfehlen:

Neueste Kommentare 

1 Kommentar zu Verordnung: Dienstleister müssen ihre Homepage aktualisieren

Kommentar hinzufügen
  • Am 8. Juni 2010 um 9:10 von Hightower

    überzogene Angstmache
    Leider haben Sie vergessen dem Artikel beizufügen das der Dienstleister wahlweise die geforderten Informationen auf verschiedenen Wegen dem dienstleistungsempfänger bekannt machen kann. Keineswegs muss er wie in dem Artikel dargestellt seine AGB, etc. online zur Verfügung stellen.

    Desweiteren gilt die neue Verordnung für eine Vielzahl von Berufsgruppen nicht. Dieses Nicht geht weit über die angesprochenen Bank und Finanzdienstleister hinaus.

    Ich würde mir doch eine bessere Prüfung vor Veröffentlichung der Artikel wünschen, da dieser mal wieder für völlige Verunsicherung bei den Kunden sorgt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *