Stadtplankarten auf Websites: Vorsicht ist geboten

In neuerer Zeit haben Gerichte erheblich geringere Beträge festgesetzt. Beispielsweise reduzierte das Landgericht Schleswig den ursprünglich mit 10.000 Euro bemessenen Betrag auf 2000 Euro. Dagegen legte der Rechtinhaber zwar Rechtsmittel ein, aber die wies das Oberlandesgericht Schleswig zurück (Aktenzeichen 6 W 12/09).

Begründung: Bei der Bestimmung des Streitwertes sei lediglich das wirtschaftliche Interesse des geschädigten Rechteinhabers maßgeblich. Einen Abschreckungs- oder gar Disziplinierungsgedanken kenne das deutsche Recht nicht. Insofern könne die Höhe des Streitwertes nicht mit Argumenten der Prävention begründet werden.

Schadensersatzanspruch bis zu 1200 Euro

Das Landgericht München hielt im Sommer 2008 bei der rechtswidrigen Verwendung von Stadtplänen im Online-Bereich einen Schadensersatzanspruch bis zu 1200 Euro für angemessen (Aktenzeichen 7 O 14276/07).

Die Münchener Richter ließen keinen Zweifel daran, dass Stadtpläne urheberrechtlichen Schutz genießen. Sie seien individuell gestaltet, und wiesen in Bezug auf Symbolik, Farbgebung und Beschriftung eine eigenständige, autonome Ausgestaltung auf. Zur Berechnung des Schadensersatzes könne auf die Tarife des Rechteinhabers zurückgegriffen werden. Für die kommerzielle Onlinestellung einer Karte bis Größe DIN A 6 könne eine Lizenzgebühr von 820 Euro verlangt werden, für größere Ausschnitte sogar bis zu einer Höhe von 1200 Euro.

Rund ein Jahr später hat das Amtsgericht München einem Rechteinhaber Schadensersatz in Höhe von 650 Euro zugesprochen. Dieser sei danach berechnet worden, was die Parteien üblicherweise vertraglich vereinbart hätten. Dabei, so das Gericht, komme es entscheidend darauf an, was ein Lizenzgeber vernünftigerweise gefordert und was der Lizenznehmer vernünftigerweise gewährt hätte.

Der Schädiger solle jedoch nicht besser gestellt werden als einer, der eine reguläre Nutzungserlaubnis erhalten habe. Der Rechteinhaber müsse sich daher nicht mit dem günstigsten oder billigsten am Markt zu findenden Angebot vergleichen lassen (Aktenzeichen 161 C 8713/09).

Themenseiten: Gerichtsurteil, IT-Business, Mittelstand, Strategien, Urheberrecht

Fanden Sie diesen Artikel nützlich?
Content Loading ...
Whitepaper

Artikel empfehlen:

Neueste Kommentare 

2 Kommentare zu Stadtplankarten auf Websites: Vorsicht ist geboten

Kommentar hinzufügen
  • Am 18. Juni 2010 um 18:03 von Harry

    toll, und jetzt
    Es wird immer nur dargestellt, wie die Gerichte urteilten, jedoch nicht, ob eine Verknüpfung zu Openstreetmap oder anderen Anbietern möglich ist, bzw. wie man das Problem umgehen kann. So ist das nicht konstruktiv.

    • Am 21. Juni 2010 um 13:09 von Paul

      AW: Selbstverständlich Openstreetmap!
      Openstreetmap wurde extra deswegen geschaffen, um frei verfügbare Karten bereitszustellen. Voraussetzung ist die Einhaltung der Lizenzbestimmungen (siehe dort).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *